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Problem mit Handwerker am Bau (Bauablaufhemmung)

| 12. Mai 2015 08:01 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo,
wir haben im Nov. 2014 auf ein ordentliches Angebot hin einen Elektriker beauftragt unser Einfamilienhaus (Altbau Sanierung)
die komplette Installation vorzunehmen.
Die Arbeiten starteten auch schon im Dez. 2014 ,zwar Tage weise aber immer hin.
Nun haben wir bald Mitte Mai 2015 und die Rohinstallation ist erst zu etwa 50% erfolgt (eigentlich sind nur alle Kabel /Leerrohre und Unterputzdosen gelegt).
Während dieser ganzen Zeit hab ich den Elektriker unzählige Male angerufen und gebeten er solle weitermachen damit andere Gewerke (z.B. Gipser/ Sanitär)
auch im Plan bleiben.
Teilweise ist er dann erschienen um nur das Notwendigste zu erledigen und dann fehlte jede Spur teilweise 14 Tage bis 3 Wochen am Stück und erst nach Anruf
hat man sich mal wieder kurz blicken lassen.
Da der Mensch bei mir im Ort wohnt, wundert es mich stark das sein Geschäftsauto eigentlich nur zu Hause steht, satt z.B. auf meiner Baustelle.
Eine Abschlagszahlung hab ich Gott sei Dank noch keine bezahlt, was aber daran liegt da er auch noch keine gestellt hat.

Es gibt leider keine schriftliche Vereinbarung bis wann das Gewerk fertig sein muss! Es gab eine mündliche Absprache vor Vergabe das wir Ende April soweit fertig sein müssen
das Licht und Strom im Haus funktionieren (davon sind wir weit entfernt).
Auch weiß der Elektriker das unser Umzugsplan auf Ende August ausgelegt ist.

Da wir nicht weiter Wissen haben wir im jetzt per Email eine letzte Frist mit 6 Wochen zum 30.06. gesetzt.
Seit dem Tag ist Stille bzw. hat sich nicht verändert.

Meine Fragen ist nun, ist die Fristsetzung mit 6 Wochen o.k.? Ist die Methode per Email ausreichend? Was sollen wir tun wenn nichts passiert bis zum Fristende?

12. Mai 2015 | 10:31

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


die von Ihnen gesetzte Frist ist allemal ausreichend, wenn es zuvor immer Aufforderungen und Gespräche gegeben hat.

Grundsätzlich ist auch eine solche Aufforderung per Email zulässig, wobei Sie aber das Problem haben, dann im Streitfall den Zugang beweisen zu können. Und für diesen Zugang der Fristsetzung sind Sie beweispflichtig.


Daher ist Ihnen dazu zu raten, das Aufforderungsschreiben nochmals schriftlich in Papierform dem Handwerker zukommen zu lassen, wobei die sicherste Methode die Zustellung mittels Gerichtsvollzieher ist. Möglich sind aber auch persönliche Übergabe gegen Quittung oder in Zeugengegenwart, Einwurfeinschreiben oder Telefax mit Faxprotokoll, wobei es dann aber immer Gutdünken des Richters ist, diese Art der Zustellung als erwiesen zu erachten.

Wollen Sie aus Kostengründen keine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, rate ich zum Fax UND Einwerfen in den Briefkatsen des Handwerkers in Zeugengegenwart.

In dem Schreiben müssen Sie deutlich machen, dass die Frist mündlich schon für Ende April 2015 vereinbart gewesen ist, welche Restarbeiten ausstehen, die bis zum Fristablauf erledigt sein müssen und dass Sie nach Fristablauf den Vertrag ansonsten kündigen und rechtliche Schritte auch hinsichtlich möglichen Schadensersatzes dann über einen Rechtsanwalt einleiten werden.


Nach Fristablauf sollten Sie dann auch einen Rechtsanwalt beauftragen.


Zunächst wird dann die Kündigung des Vertrages erklärt werden. Dieses hat zur Folge, dass der Unternehmer zwar die vertragliche Vergütung verlangen könnte, aber sich ersparte Aufwendungen gegenhalten lassen muss. Im Endeffekt würde also die tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet werden können.


Aber Sie haben ggfs. auch Schadensersatzansprüche, wenn der Handwerker auch diese Frist nicht einhält, mit denen Sie dann die Aufrechnung erklären könnten.

Diese Ersatzansprüche wären dann Rechtsverfolgungskosten, Mehrkosten durch Neuvergabe, Mehrkosten durch verspätete Fertigstellung, also alle aus dem Verzug entstandenen und nachgewiesen Kosten, so dass Sie alle Kosten dokumentieren sollten..



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle






Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2015 | 10:47

Guten Tag Herr RA Bohle,

vielen Dank zu der ausführlichen Antwort.
Wir werden die a)Fax und Einwurf mit Zeugen wählen.
Wie verhält sich die Sache wenn er jetzt ein paar Tage kommt um die Wogen zu glätten und dann der gleiche Trott wiederkehrt?
Eine Auflistung der offenen Punkte hab ich bereits in meiner Email verfasst.
Unser Problem ist eher dahingehend das andere Gewerke aktuell gehemmt sind weil er nicht erscheint.
Kann sich Quasi bis Ende der Frist zeit lassen.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2015 | 10:54

Sehr geehrter Ratsuchender,


da Sie ihm diese (lange) Frist gelassen haben, kann er sich nun auch bis zum Fristende Zeit lassen.


Wenn Folgegewerke gehemmt sind, müssten Sie gesondert darauf hinweisen und die fristlose Kündigung androhen. Aber in Hinblick auf die bereits gewährte Frist wird eine fristlose Kündigung im Streitfall nicht ganz einfach durchsetzbar sein.

Sie müssten dazu also gesondert weitere, kürzere Fristen setzen, die aber eben angemessen sein müssen. Ist das nicht möglich, wäre es dann alles eine Frage des Schadenersatzes.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 12. Mai 2015 | 11:05

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die Bewertung und viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. .. MfG RA Thomas Bohle, Oldenburg

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