Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen gesetzte Frist ist allemal ausreichend, wenn es zuvor immer Aufforderungen und Gespräche gegeben hat.
Grundsätzlich ist auch eine solche Aufforderung per Email zulässig, wobei Sie aber das Problem haben, dann im Streitfall den Zugang beweisen zu können. Und für diesen Zugang der Fristsetzung sind Sie beweispflichtig.
Daher ist Ihnen dazu zu raten, das Aufforderungsschreiben nochmals schriftlich in Papierform dem Handwerker zukommen zu lassen, wobei die sicherste Methode die Zustellung mittels Gerichtsvollzieher ist. Möglich sind aber auch persönliche Übergabe gegen Quittung oder in Zeugengegenwart, Einwurfeinschreiben oder Telefax mit Faxprotokoll, wobei es dann aber immer Gutdünken des Richters ist, diese Art der Zustellung als erwiesen zu erachten.
Wollen Sie aus Kostengründen keine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, rate ich zum Fax UND Einwerfen in den Briefkatsen des Handwerkers in Zeugengegenwart.
In dem Schreiben müssen Sie deutlich machen, dass die Frist mündlich schon für Ende April 2015 vereinbart gewesen ist, welche Restarbeiten ausstehen, die bis zum Fristablauf erledigt sein müssen und dass Sie nach Fristablauf den Vertrag ansonsten kündigen und rechtliche Schritte auch hinsichtlich möglichen Schadensersatzes dann über einen Rechtsanwalt einleiten werden.
Nach Fristablauf sollten Sie dann auch einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zunächst wird dann die Kündigung des Vertrages erklärt werden. Dieses hat zur Folge, dass der Unternehmer zwar die vertragliche Vergütung verlangen könnte, aber sich ersparte Aufwendungen gegenhalten lassen muss. Im Endeffekt würde also die tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet werden können.
Aber Sie haben ggfs. auch Schadensersatzansprüche, wenn der Handwerker auch diese Frist nicht einhält, mit denen Sie dann die Aufrechnung erklären könnten.
Diese Ersatzansprüche wären dann Rechtsverfolgungskosten, Mehrkosten durch Neuvergabe, Mehrkosten durch verspätete Fertigstellung, also alle aus dem Verzug entstandenen und nachgewiesen Kosten, so dass Sie alle Kosten dokumentieren sollten..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Guten Tag Herr RA Bohle,
vielen Dank zu der ausführlichen Antwort.
Wir werden die a)Fax und Einwurf mit Zeugen wählen.
Wie verhält sich die Sache wenn er jetzt ein paar Tage kommt um die Wogen zu glätten und dann der gleiche Trott wiederkehrt?
Eine Auflistung der offenen Punkte hab ich bereits in meiner Email verfasst.
Unser Problem ist eher dahingehend das andere Gewerke aktuell gehemmt sind weil er nicht erscheint.
Kann sich Quasi bis Ende der Frist zeit lassen.
Mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie ihm diese (lange) Frist gelassen haben, kann er sich nun auch bis zum Fristende Zeit lassen.
Wenn Folgegewerke gehemmt sind, müssten Sie gesondert darauf hinweisen und die fristlose Kündigung androhen. Aber in Hinblick auf die bereits gewährte Frist wird eine fristlose Kündigung im Streitfall nicht ganz einfach durchsetzbar sein.
Sie müssten dazu also gesondert weitere, kürzere Fristen setzen, die aber eben angemessen sein müssen. Ist das nicht möglich, wäre es dann alles eine Frage des Schadenersatzes.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg