Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Maximaldauer gibt es für die Probezeit nicht. Üblich sind sechs Monate, danach greift in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung ist dann nur noch eingeschränkt möglich.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann, wenn vorher noch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin vorlag gemäß § 14 Abs. 2, Satz 1 TzBfG
ohne sachlichen Grund bis maximal zwei Jahre geschlossen werden. Die Befristung muss aber in Schriftform erfolgen.
Nachdem aus Ihrer Formulierung nicht eindeutig hervorging was Sie meinten, bin ich auf beide Begriffe eingegangen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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