Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Wegen um das Eigentum desjenigen handelt, der Ihnen die Nutzung untersagt, ist ein solches Verbot zulässig.
Nach § 903 BGB
darf der Eigentümer andere von der Benutzung seines Eigentums ausschließen. Dieses Recht gilt auch, wenn auf das Privateigentum nicht durch ein Schild o. ä. hingewiesen wurde.
Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass der Weg dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Sie teilen mit, die Gemeinde dürfte bis auf Widerruf den Weg nutzen. Diese Vereinbarung oder ggf. sogar im Grundbuch eingetragenen Rechte sollten Sie sich genauer ansehen, um prüfen zu können, ob sich daraus ein Recht ableitet, dass z. B., jeder, der in der Gemeinde wohnt, diesen Weg nutzen darf und ob das dann als Sie auf Gemeindemitglied zutrifft. Bestimmt wird Ihnen die Gemeinde hierbei behilflich sein.
Außerdem könnte sich aus Landesgesetzen oder Verordnungen in Zusammenschau mit der genauen Lage der Wege ergeben, dass eine Nutzung zu dulden ist, wenn z. B. die Rechte des Eigentümers hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Sofern Sie mit der allgemeinen Nutzungsbefugnis der Gemeinde nicht zum Ziel kommen, sollten Sie diesen vorgenannten Aspekt von einem Kollegen anhand der genauen örtlichen Begebenheiten prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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