Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Damit ein Maklerlohn entstehen kann, muss der später geschlossene Kaufvertrag auf Grund der Maklertätigkeit zustande gekommen sein. Hierbei kommt ein Nachweis oder eine Vermittlung durch den Makler in Betracht. Nach Ihrer Darstellung liegt kein Nachweis durch den Makler vor, da Sie selbst privat an den möglichen Käufer gelangt sind. Zwar liegt bei einem Makleralleinauftrag eine Pflichtenmehrung auch für den Auftraggeber vor – so darf er nicht einen zweiten Makler beauftragen -, dennoch bedarf es zum Entstehen des Anspruchs der gewöhnlichen Voraussetzungen. Scheidet also wie hier die Nachweistätigkeit des Maklers aus, so muss der Makler, um seinen Anspruch auf Lohn zu erhalten, eine Vermittlungstätigkeit vornehmen. Er muss also auf den Willen der Vertragsparteien einwirken und so das Zustandekommen des Vertrages ermöglichen. Liegt dies nicht vor, weil Sie sich privat mit dem Käufer einigen, entsteht auch kein Lohnanspruch des Maklers.
Abweichend kann jedoch vertraglich vereinbart worden sein, dass Sie auch private Kontakte dem Makler melden müssen und somit dessen Mitwirken möglich machen. Diese Hinzuziehungsklausel wäre grundsätzlich wirksam, könnte aber im Zweifel (z.B. wenn in AGB verwendet) auf ihre tatsächliche Gültigkeit überprüft werden.
2. Der Makler ist grundsätzlich nicht zur Entfaltung von Maklertätigkeiten verpflichtet. Da hier jedoch ein Alleinauftrag vorliegt, ist dieser Grundsatz durchbrochen, der Makler muss also tätig werden, um seinen Auftrag zu erfüllen. Unterläßt er dies bewußt, verletzt er seine Vertragspflichten. Problematisch dürfte aber zum einen der Nachweis werden, dass der Makler nichts mehr tut, zum anderen bedarf es auch eines nachweisbaren Schadens, will man aus der Vertragsverletzung selbst Schadensersatz erhalten. Die Pflichtverletzung könnte aber zum Rücktritt vom Maklervertrag bzw. zur Kündigung derselben führen.
3. Auch beim Alleinvertrag bleibt Ihre Abschlußfreiheit unberührt. Sie können also weiterhin frei entscheiden, ob und mit wem Sie den Kaufvertrag schließen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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