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Privatverkauf: Zusicherung im Inserat ?

| 1. Juni 2010 00:09 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

vor etwa 6 Monaten besichtigte K mein 21 Jahre altes Motorrad, dass ich im Internet bei autoscout24, zum Preis von 1.000 EUR inseriert hatte. In der Beschreibung stand "Vor 600 km wurde der Motor abgedichtet". Wir konnten uns zunächst nicht einigen, 2 Wochen später machte K mir das Angebot, das Motorrad für 800 EUR zu kaufen, ich nahm an und wir setzten einen Standardkaufvertrag auf mit dem Satz "... unter Ausschluß der Sachmänglhaftung, sofern der Verkäufer nicht eine Garantie oder eine anders lautende Erklärung abgibt."

Jetzt kam ein Brief von seinem Anwalt, meine Angabe "... Motor abgedichtet" im Inserat sei eine rechtliche Zusicherung und sein Mandant musste feststellen, dass eine Abdichtung des Motors nicht erfolgt sei. Er schlägt nun als gütliche Regelung vor, dass ich die Kosten für einen Dichtsatz (200 EUR) übernehme und den Arbeitslohn sein Mandant übernimmt. Ich soll nun dazu Stellung nehmen.

Ein Dichtsatz für 200 EUR umfasst sämtliche äußeren Dichtungen des Motors.

Ich habe nun gelesen, dass mein Inserat (kein ebay!) eine 'invitatio ad offerendum' gewesen sein könnte. Gelten meine Angaben hier als Zusicherung, wenn der Kaufvertrag sich nicht ausdrücklich auf das Inserat bezieht?

Bei der Besichtigung (leider ohne Zeugen) habe ich dem K ehrlich geschildert, dass an einer Stelle der Motor undicht war und dort eine Dichtung erneuert worden war, so war mein Inserat zu verstehen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Motor dicht, die TÜV-Abnahme war auch neu. Die jetzt festgestellte Undichtigkeit trat an einer anderen Stelle des Motors auf und könnte z.B. durch unsachgemäße Überwinterung entstanden sein.

(Was) sollte ich auf das Schreiben des Anwalts antworten?


Danke für Ihre Antwort.

1. Juni 2010 | 01:52

Antwort

von


(1621)
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Anzeige ist eine invitatio ad offerendum, d.h. eine Aufforderung ein Kaufangebot abzugeben.

Der Ausschluss der Sachmangelhaftung ist unter Privaten grundsätzlich möglich, jedoch nicht hinsichtlich einer garantierten Beschaffenheit (§ 444, 2. Alternative BGB ) oder einer Beschaffenheitsvereinbarung.

Die Klausel „Motor abgedichtet" im Inserat ist Teil der vereinbarten Beschaffenheit, weil Sie die Maschine so beworben haben (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB , „öffentliche Äußerung des Verkäufers")

Es ist nun zu entscheiden, wie die benutzte Formulierung zu verstehen ist.
Motor „abgedichtet" bedeutet nicht Motor „(dauerhaft) dicht".
Die Formulierung spricht für eine bestimmte beseitigte Undichtheit, wie sie bei einem alten Motorrad auftreten kann und wie sie es auch dem Käufer schilderten.

Das Motorrad entsprach bei der Übergabe der vereinbarten Beschaffenheit und war damit nicht mangelhaft. Eine Undichtheit, die sich erst nach der Übergabe der Maschine gezeigt hat, ist vom Ausschluss der Gewährleistung erfasst.
Der Käufer kann nur Mängelrechte geltend machen, wenn er beweist, dass bei Gefahrübergang (Übergabe) die Maschine mangelhaft, also nicht wie angezeigt abgedichtet war.
Ob dieser Beweis gelingt, ist fraglich, da sechs Monate kein Dichtheitsproblem vorlag. Ein Sachverständiger müsste dies klären.
Zwischen Privaten greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang) nicht.

Sie können antworten, dass der Motor abgedichtet wurde, damit die Maschine der vereinbarten Beschaffenheit entsprach und wegen des Gewährleistungsausschlusses keine Mängelrechte bestehen.


Beachten Sie, dass es sich hier um eine erste Einschätzung der Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung anhand Ihrer Angaben handelt.


Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2010 | 23:10

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