Sehr geehrter Fragesteller,
die Anzeige ist eine invitatio ad offerendum, d.h. eine Aufforderung ein Kaufangebot abzugeben.
Der Ausschluss der Sachmangelhaftung ist unter Privaten grundsätzlich möglich, jedoch nicht hinsichtlich einer garantierten Beschaffenheit (§ 444, 2. Alternative BGB
) oder einer Beschaffenheitsvereinbarung.
Die Klausel „Motor abgedichtet" im Inserat ist Teil der vereinbarten Beschaffenheit, weil Sie die Maschine so beworben haben (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB
, „öffentliche Äußerung des Verkäufers")
Es ist nun zu entscheiden, wie die benutzte Formulierung zu verstehen ist.
Motor „abgedichtet" bedeutet nicht Motor „(dauerhaft) dicht".
Die Formulierung spricht für eine bestimmte beseitigte Undichtheit, wie sie bei einem alten Motorrad auftreten kann und wie sie es auch dem Käufer schilderten.
Das Motorrad entsprach bei der Übergabe der vereinbarten Beschaffenheit und war damit nicht mangelhaft. Eine Undichtheit, die sich erst nach der Übergabe der Maschine gezeigt hat, ist vom Ausschluss der Gewährleistung erfasst.
Der Käufer kann nur Mängelrechte geltend machen, wenn er beweist, dass bei Gefahrübergang (Übergabe) die Maschine mangelhaft, also nicht wie angezeigt abgedichtet war.
Ob dieser Beweis gelingt, ist fraglich, da sechs Monate kein Dichtheitsproblem vorlag. Ein Sachverständiger müsste dies klären.
Zwischen Privaten greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB
(Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang) nicht.
Sie können antworten, dass der Motor abgedichtet wurde, damit die Maschine der vereinbarten Beschaffenheit entsprach und wegen des Gewährleistungsausschlusses keine Mängelrechte bestehen.
Beachten Sie, dass es sich hier um eine erste Einschätzung der Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung anhand Ihrer Angaben handelt.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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