Sehr geehrter Fragender,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben. Jedoch muss Ich Sie darauf hinweisen, dass es sich hierbei um lediglich eine erste rechtliche Orientierung handelt. Verbindliche Rechtsberatung ist nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Wir Sie sicherlich wissen, haben Sie mit ihrem Vertragspartner einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB
geschlossen. Geschuldet wird hier zum einen Übergabe und Übereignung und durch den Käufer Kaufpreiszahlung. Hierbei steht jetzt die Besonderheit, dass ich Ihren Angaben entnehme, dass Sie vorliegend die Sache noch nicht geliefert haben. Grundsätzlich hat der Käufer einen Anspruch auf Lieferung der mangelfreien Sache. Liefern Sie ihm die Sache mit den Kratzern, so liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB
vor. Er hat dann gegen Sie einen Nacherfüllungsanspruch. Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert, bzw. Einzelteile austauscht/austauschen lässt (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefert (Nachlieferung). Liegen die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches vor, so hat der Käufer die Wahl, ob er Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt, es sei denn, dass dies unverhältnismäßig wäre (§ 439 Abs. 3 BGB
). Grundsätzlich ist der Käufer an seine Wahl nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat.
So viel zur grundsätzlichen Rechtslage. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass hier nur ein sehr geringer Mangel vorliegt. Ohne jetzt nähere Details (Bilder, Schriftverkehr) in Ihrem Fall zu kennen, gehe ich davon aus, dass Sie hier die vom Käufer gewünschte Nacherfüllung nicht durchführen wollen, weil Sie nicht wissen, ob die Politur für so einen Gegenstand geeignet ist. Sollte die Politur für so einen Gegenstand nicht geeignet sind, können Sie diesen Weg der Nacherfüllung verweigern. Dann kann der Käufer den Kaufpreis mindern bzw. vom Vertrag zurücktreten. Sollte jedoch die Politur doch dafür geeignet sein, könnten Sie die Nacherfüllung nur verweigern, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dazu kann ich leider aufgrund Ihrer Angaben nichts weiter sagen. Jedoch dürfte es eher nicht unverhältnismäßig sein.
Ich rate Ihnen daher im Geschäft nachzufragen, ob die Politur auch für so einen Gegenstand geeignet ist.
Ausdrücklich weise ich Sie jedoch daraufhin, dass diese Antwort allein auf Ihren Angaben beruht. Für eine verbindliche Rechtsauskunft wäre es erforderlich den bisherigen Schriftverkehr einzusehen sowie zumindest Lichtbilder des Gegenstandes einzusehen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Adam
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Adam
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Hallo, danke für ihre Antwort! Das Problem was ich nun habe ist, dass es diese Politur nur online gibt (war in mehreren Geschäften) d.h. Ich muss sie auf jeden Fall kaufen ohne zu wissen ob es geht.
2. er besteht absolut auf den Artikel und will mir auch keine Kontodaten geben.... d.h. Ich glaube nicht dass er vom Vertrag zurücktritt
3. ist es nicht möglich das ich vom Vertrag zurücktrete da es erst später entdeckt wurde und ich doch das Geld überweise?
Ich bin jetzt schon 2 Tage unterwegs gewesen nur wegen diesem Mittel ... Keiner im Internet bestätigt mir schriftlich dass ich es auf einem Kochfeld anwenden kann
4. was ist wenn die Kratzer trotzdem noch sichtbar sind?
Vielen Dank.... Liebe Grüsse
Sehr geehrter Fragender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn es die Politur nur online gibt, dann besteht für Sie die Möglichkeit, dass sie beim Anbieter per Email nachfragen, ob die Politur dafür geeignet ist.
Da der Käufer schon seine Gegenleistung erbracht hat, können Sie nicht mehr einfach vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Kratzer noch sichtbar sind, liegt ein Sachmangel vor.
Ich hoffen Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Adam
Rechtsanwalt