Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Formulierung unter 1. haben Sie keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Der Käufer kann nicht nach § 434 BGB
einen Mangel geltend machen. Die reine Aussage das kein Feuchtigkeitsschaden vorlag, während Sie den WW in Besitz haben ist eine Wissensangabe und keine Garantie einer Beschaffenheit. So sieht es auch die Rechtsprechung (Bundesgerichtshof vom 2.11.2010 AZ: VIII ZR 287/09
).
Sie können sich grundsätzlich auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Der Käufer müsste schon nachweisen, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, also Arglist nach § 444 BGB
.
Sie sollten die Ansprüche zurückweisen.
Natürlich kann der Käufer versuchen nachzuweisen, dass der Schaden schon älter sein muss, dass halte ich aber für schwierig, zumal dann Ihre Kenntnis hinzukommen müsste.
Mein Rat ist abwarten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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