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Privatverkäufer - Gewährleistungsausschluss

| 9. April 2015 14:24 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Ein von mir angebotener Ebay Artikel wurde als neuwertig beschrieben, unter der Rubrik „Neu/Sonstige – siehe Artikelbeschreibung" eingestellt und verkauft.
Der Artikel hat Gebrauchsspuren, die ich leider erst kurz nach Kaufabschluss bemerkt habe. In der Artikelbeschreibung wurden diese demzufolge nicht genannt. Über die Gebrauchspuren wurde der Käufer von mir unverzüglich und unaufgefordert informiert. Als einvernehmliche Lösung habe ich dem Käufer den Abbruch der Transaktion vorgeschlagen (Artikel war noch nicht bezahlt / nicht verschickt). Meine Anfrage nach Abbruch hat der Käufer abgelehnt und bestand auf voll umfängliche Lieferung. Der Artikel wurde von mir daraufhin verschickt und befindet sich nun im Besitz des Käufers. Der Käufer reklamiert nun die seiner Meinung nach erheblichen Gebrauchspuren (meiner Ansicht nach massiv übertrieben) sowie das Baujahr des Artikels und ist der Meinung, er hat Rechtsanspruch auf einen neuen/neuwertigen Artikel. Demzufolge fordert er von mir ein Angebot über eine Ausgleichszahlung.

Ich bin Privatverkäufer und meines Erachtens liegt keine arglistige Täuschung vor – siehe Anhang.

Meine Frage:
Ist der Entwurf meiner Antwort an den Käufer und die Darlegung meiner Sicht „es liegt keine arglistige Täuschung vor" vom Rechtsstandpunkt/ Juristensicht empfehlenswert oder sollte ich seine Mail gar nicht beantworten, d.h. mich vorgerichtlich gegen seine Vorwürfe nicht wehren und abwarten? Kann der Käufer aufgrund des Mangels - Gebrauchspuren und das Alter des Artikels - sind unbestritten - eine Ausgleichszahlung=Schadensersatz zum aktuellen Neupreis fordern (NP beträgt ca. 330% des Kaufpreises) oder andere Gewährleistungsansprüche geltend machen bzw. hätte schlussendlich eine Klage auf Schadensersatz Erfolg? Wie soll ich mich am besten verhalten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass es sich um einen anderen Artikel als den Sessel aus Ihrer anderen Frage handelt. Ich habe nämlich gerade zufällig festgestellt, dass wieder ich Ihre Frage beantworte.

Im Großen und Ganzen werden meine Ausführungen sich daher mit den dortigen Ausführungen decken.

Neuwertig dürfte auch hier bedeuten, dass der Gegenstand keine Gebrauchsspuren aufweist, vollständig und voll funktionstüchtig ist. Wenn sich am Gegenstand also Gebrauchsspuren befinden, hätte dieser als "gebraucht" gekennzeichnet werden müssen.

Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen, kann sich der Käufer nur auf arglistige Täuschung berufen.

Dass Sie den Käufer über die Gebrauchsspuren in Kenntnis gesetzt haben, hilft Ihnen leider nicht weiter. Denn die Kenntnis des Käufers vom Mangel schließt nach § 442 BGB Ansprüche des Käufers nur aus, wenn ihm der Mangel bereits bei Vertragsschluss bekannt war. Da der Käufer erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangt hat, liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Darüber hinaus gilt auch hier die Ausnahme, dass Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt.

Der Käufer kann also auch hier nur Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er Ihnen eine arglistige Täuschung nachweisen kann. Für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Er muss auch nachweisen, dass Sie vorsätzlich, also gerade deshalb die Artikelbeschreibung als neuwertig gewählt haben, weil sie ihn täuschen wollten.

Sollte sich ein Gewährleistungsanspruch des Käufers herausstellen, kann er zunächst, bevor ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommt, nur Nacherfüllung von Ihnen verlangen. Er muss Ihnen also die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen und Ihnen hierfür eine Frist setzen. Hierbei kann er wählen zwischen der Nachbesserung oder der Neulieferung. Sind die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, könne Sie diese zurückweisen. Auch hier gilt, die Unverhältnismäßigkeit bestimmt sich nach der Rechtsprechung relativ anhand der Kosten der gewählten Nacherfüllungsform im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsform. Unverhältnismäßigkeit liegt also dann vor, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung ca. 20 % teurer wäre als die andere Art.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Da es hier verschiedene Anspruchsgrundlagen gibt, kann ich zur Höhe keine abschließende Bewertung abgeben.

Sie sollten zunächst den geltend gemachten Anspruch des Käufers unter Hinweis darauf, dass eine arglistige Täuschung nicht vorliegt, ablehnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. April 2015 | 07:54

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