Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen anderen Artikel als den Sessel aus Ihrer anderen Frage handelt. Ich habe nämlich gerade zufällig festgestellt, dass wieder ich Ihre Frage beantworte.
Im Großen und Ganzen werden meine Ausführungen sich daher mit den dortigen Ausführungen decken.
Neuwertig dürfte auch hier bedeuten, dass der Gegenstand keine Gebrauchsspuren aufweist, vollständig und voll funktionstüchtig ist. Wenn sich am Gegenstand also Gebrauchsspuren befinden, hätte dieser als "gebraucht" gekennzeichnet werden müssen.
Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen, kann sich der Käufer nur auf arglistige Täuschung berufen.
Dass Sie den Käufer über die Gebrauchsspuren in Kenntnis gesetzt haben, hilft Ihnen leider nicht weiter. Denn die Kenntnis des Käufers vom Mangel schließt nach § 442 BGB
Ansprüche des Käufers nur aus, wenn ihm der Mangel bereits bei Vertragsschluss bekannt war. Da der Käufer erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangt hat, liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Darüber hinaus gilt auch hier die Ausnahme, dass Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt.
Der Käufer kann also auch hier nur Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er Ihnen eine arglistige Täuschung nachweisen kann. Für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Er muss auch nachweisen, dass Sie vorsätzlich, also gerade deshalb die Artikelbeschreibung als neuwertig gewählt haben, weil sie ihn täuschen wollten.
Sollte sich ein Gewährleistungsanspruch des Käufers herausstellen, kann er zunächst, bevor ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommt, nur Nacherfüllung von Ihnen verlangen. Er muss Ihnen also die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen und Ihnen hierfür eine Frist setzen. Hierbei kann er wählen zwischen der Nachbesserung oder der Neulieferung. Sind die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, könne Sie diese zurückweisen. Auch hier gilt, die Unverhältnismäßigkeit bestimmt sich nach der Rechtsprechung relativ anhand der Kosten der gewählten Nacherfüllungsform im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsform. Unverhältnismäßigkeit liegt also dann vor, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung ca. 20 % teurer wäre als die andere Art.
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Da es hier verschiedene Anspruchsgrundlagen gibt, kann ich zur Höhe keine abschließende Bewertung abgeben.
Sie sollten zunächst den geltend gemachten Anspruch des Käufers unter Hinweis darauf, dass eine arglistige Täuschung nicht vorliegt, ablehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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