Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
nach Ihren Angaben handelt es sich um ein rein privates Darlehen. § 497 BGB
ist nur anwendbar auf Verbraucherkreditverträge, sodass hier nur § 367 BGB
einschlägig ist.
Damit können Teilzahlungen zuerst auf die Zinsen angerechnet werden.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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