Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Ein Darlehen kann sicherlich auf mündlich oder konkludent geschlossen werden. Eine Schriftform ist hier nicht erforderlich.
2. Da für das Darlehen kein Rückzahlungstermin festgelegt wurde, ist das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gem. § 488 Abs. 3 BGB
zu kündigen.
3. Wird zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt bedarf es keiner weiteren Mahnung. Sie können Ihren Anspruch dann durch einen Mahnbescheid oder mittels Klage gerichtlich durchsetzen.
4. Für einen Darlehensvertrag müssen Sie beweisen, dass Sie der Freundin das Geld übergeben haben und dies auch zurückgezahlt werden sollte, in Abgrenzung zur Schenkung. Für die Übertragung des Geldes können Sie die Kontoauszüge heranziehen, wenn diese den Empfänger, Ihre Freundin, enthalten.
5. Weiterhin müssen Sie nachweisen, dass das Geld zurückgezahlt werden sollte. Hier sind die Emails und insbesondere die Exceltabelle hilfreich. Hieraus sollte hervorgehen, dass Ihre Freundin auch von einer Rückzahlung der geschuldeten Summe ausging. Hierzu sollten Sie alle Emails sichern bzw. ausdrucken.
6. Als Vorgehensweise bietet sich an, den Darlehensvertrag durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Verstreicht der Fälligkeitstermin ergebnislos, können Sie entweder einen Anwalt mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Beitreibung beauftragen oder selbst einen Mahnbescheid beantragen.
7. Soweit Ihre Freundin Nachwuchs erwartet und keine Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze erwirtschaftet, werden Sie bei Vorliegen eines Titels nicht erfolgreich vollstrecken können, wenn nicht noch andere Vermögenswerte vorhanden sind. Eine Verjährung droht ab Fälligstellung des Darlehens in diesem Jahr ab dem 31.12.2014, wenn Sie Ihren Anspruch nicht gerichtlich durchgesetzt haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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