Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in der Regel vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden, die jeweils bis zu fünf Jahre vorher erworben, bebaut, umfassend modernisiert, in Eigentumswohnungen aufgeteilt oder baureif gemacht wurden.
Im vorliegenden Fall sind folgende Veräußerungen zu betrachten:
Verkauf der ETW 1 (2023):
Kauf 2012, 6 Jahre selbst bewohnt, 5 Jahre vermietet.
Kein gewerblicher Grundstückshandel, da die ETW mehr als fünf Jahre nach dem Erwerb veräußert wird und die Nutzung überwiegend privat war.
Verkauf der ETW 2 (2024):
Kauf 2014, 2 Jahre als Zweitwohnung genutzt, 8 Jahre vermietet.
Kein gewerblicher Grundstückshandel, da die ETW mehr als fünf Jahre nach dem Erwerb veräußert wird und die Nutzung überwiegend privat war.
Verkauf des EFH (2024):
2023 zu 1/2 geerbt, jahrzehntelang im Besitz des Opas, teilweise vermietet und teilweise leerstehend.
Kein gewerblicher Grundstückshandel, da es sich um eine Erbschaft handelt und die Immobilie nicht in Veräußerungsabsicht erworben wurde.
Kauf eines Ferienhauses in Schweden (2024):
Der Kauf eines Ferienhauses stellt keine Veräußerung dar und ist daher für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels irrelevant.
Geplanter Kauf einer ETW (2025):
Der geplante Kauf einer ETW zur Selbstnutzung oder Vermietung stellt ebenfalls keine Veräußerung dar und ist daher für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels irrelevant.
Da in diesem Fall keine der Veräußerungen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von fünf Jahren nach dem Erwerb erfolgt und die Nutzung überwiegend privat war, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Hier liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor, welche unter Außerachtlassung der 5-Jahresgrenze einen gewerblichen Grundstückshandel vermuten lassen, bspw. geringfügige Überschreitungen der 5 Jahresgrenze oder Kauf zu Veräußerungszwecken und Verkauf nach mehr als 5 Jahren, aber weniger als 10 Jahren.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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