Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, dies bedeutet, dass die Vertragsparteien den Vertragsinhalt grundsätzlich frei bestimmen können, sofern nicht zwingende Vorgaben bestehen. Auch wenn § 488 Abs. 1 BGB
grundsätzlich von der Verzinslichkeit eines Darlehens ausgeht, kann dies auch anders vereinbart werden. Es war daher durchaus möglich, den Darlehensvertrag ohne Verzinsung des Darlehens zu schließen. Auch ist es nicht zwingend, dass das Darlehen durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch dinglich gesichert wird. Es könnte jedoch eine Anpassung des Vertrages durch eine dingliche Sicherung verlangt werden, wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse derart verschlechtert hätten, dass die Rückzahlung des Darlehens massiv gefährdet wäre. Da Sie in dem Vertrag offenbar auch ein Datum für die Rückzahlung, somit also eine Laufzeit bestimmt haben, kann das Darlehen auch nicht ohne weiteres vorzeitig gekündigt werden.
Zunächst gilt aber weiterhin der Vertrag, den Sie mit Ihrer Bekannten vereinbart und sogar schriftlich fixiert haben. Denn es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Zudem sind nur Sie und Ihre Bekannte Vertragsparteien, nicht der Sohn der Bekannten. Der Sohn ist daher ohnehin nicht berechtigt, irgendwelche Forderungen zu stellen, sofern er nicht von Ihrer Bekannten bevollmächtigt oder deren gesetzlicher Betreuer ist.
Ob gerichtliche Schritten gegen Sie mit der Begründung, dass Sie Ihre Bekannte über den Tisch gezogen hätten, Erfolg haben könnten, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, die Forderungen des Sohnes Ihres Bekannten zurückzuweisen. Wenn dieser aber daran festhält, insbesondere gerichtlich gegen Sie vorgeht, sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung der Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Hallo Frau Bellmann,
vielen Dank für die schnelle und gute Antwort. Sie schreiben, daß der Sohn Möglichkeiten hätte, wenn er bevollmächtigt wäre bzw. als gesetzlicher Vertreter bestimmt wäre. Zum damaligen Zeitpunkt war dies nicht der Fall, wie ist es denn wenn jetzt im Nachhinein eine solche Konstellation auftreten würde ?
Nochmals Danke für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Sohn Ihrer Bekannten jetzt bevollmächtigt wäre, wäre er dennoch nur berechtigt, mit Ihnen über eine Änderung des Vertrages zu verhandeln. Denn auch dann würde zunächst gelten, dass der Vertrag so wie er mit Ihrer Bekannten geschlossen wurde, gilt und von beiden Seiten einzuhalten ist. Der Vertrag könnte daher lediglich mit Ihrem Einverständnis abgeändert oder angepasst werden. Eine einseitige Änderung wäre nicht möglich, auch nicht, wenn der Sohn vertretungsberechtigt wäre.
Ich hoffe ich konnte auch die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin