Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Der Käufer kann grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte gegen Sie geltend machen, da diese - vorbehaltlich einer genauen vertraglichen Prüfung - ausgeschlossen worden sind.
Ansprüche kann er somit nur geltend machen, sofern er nachweist, dass Sie ihn arglistig über einen Mangel getäuscht haben. Dies wäre der Fall, sofern Sie den Mangel gekannt hätten und diesen bewußt verschwiegen hätten.
Nach Ihrer Schilderung ist dies nicht der Fall. Bezüglich der Bremse haben Sie dem Käufer ihren Kenntnisstand berichtet, mehr kann Ihnen als privater Verkäufer nicht zugemutet werden.
Insofern empfehle ich Ihnen, die Ansprüche unter Hinweis auf den Ausschluss der Gewährleistungsrechte/ Bastlerfahrzeug zurückzuweisen.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, läge das sog. Prozesskostenrisiko bei ca. 420 €. Dies beinhaltet die Gerichtskosten sowie Anwaltskosten beider Parteien.
Ich hoffe,Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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