Hallo, habe aufgrund einer ebay- offerte einen privaten autoverkäufer kontaktiert. der von ihm angegebene pkw entsprach meinen vorstellungen und wir wurden uns per telefonat über den kaufpreis einig. der verkäufer bestand auf eine entsprechende anzahlung und beendete das angebot im internet.es gibt keinen schriftlichen kaufvertrag. ich habe die anzahlung per internetbanking geleistet und die fahrzeugabholung für darauffolgenden samstag angemeldet. die abholung sollte mittels überführungskennzeichen passieren. der verkäufer holte mich persönlich am zug ab und wir fuhren voller erwartung zum angezahlten pkw.leider, ich dachte mich trifft der schlag, das fahrzeug wich vom beschriebenen topzustand so erheblich ab, dass ich eine überführung auf eigener achse genauso wie die aufrechterhaltung der kaufabsicht ablehnte. wir trenten uns wie erwartet im streit. ich forderte den vk auf die anzahlung sowie die mir entstandenen kosten (ca.300€) vollständig zurückzuzahlen, da ich mich von diesem mit arglist getäuscht sehe. zur info: der vk hat immerhin in ca 2 jahren als privatmann 8 fahrzeuge zum kauf angeboten unterliegt also keineswegs dem sog. laienstatus. anfänglich schrieb er mir per sms, dass er mir lediglich die hälfte der anzahlung erstatten will. das ist für mich allerdings keine option. jetzt habe ich von seinem anwalt die aufforderung zur abholung des pkw erhalten , wegen rechtmäßigem kaufvertrag etc.... einem anderen interessenten hat er zwischenzeitlich nach neuseinstellung des fahrzeuges bei ebay darauf aufmerksam gemacht, dass dieses fahrzeug bereits seit 7monaten ungewaschen an der strasse steht und die bremsen kurzfristig erneuert werden müßen. all das habe ich festgestellt wurde mir aber verschwiegen . wie gesagt "topzustand" saisonfahrzeug im winter untergestellt etc..
frage: was kann ich machen, habe jede menge aufzeichnungen sms, ebay- offerten, bilder etc.
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Sehr geehrter Fragender,
Sie haben einen gültigen Kaufvertrag geschlossen (unerheblich, ob telefonisch oder schriftlich) Sie können diesen jedoch wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB
) anfechten.
Sie müssen also durch das Weglassen von Tatsachen falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit bekommen haben.
Die Erklärung müssen Sie gegenüber dem Verkäufer abgeben und zwar nunmehr unverzüglich.
Am besten teilen Sie dem Anwalt unverzüglich schriftlich mit, dass Sie den Kaufvertrag gem. §123 BGB
anfechten, und verlangen die gesamte Anzahlung nebst Aufwendungen/Schaden zurück (§§823,826 BGB
). Sie sind also so zu stellen, als hätten Sie den Vertrag nie abgeschlossen.
Sollte der Verkäufer sich weiter weigern, können Sie uns gerne im Rahmen eines gesonderten Auftrages beauftragen.
Nutzen Sie auch gerne noch die kostenlose Nachfragefunktion.