Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Privatentnahme als Einnahme/Gewinn im Sinne des Steuerrechts?
Der Einkommensteuer unterliegen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG
.
Die Privatentnahme als solche stellt keine Einnahme bzw. den Gewinn im Sinne des EStG dar. Diese stellt lediglich eine Größe dar, die der Ermittlung des Gewinns dient. Der hier relevanten § 4 Abs. 1 Satz 1
und 2 EStG lauten:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
2. Privateinnahme als verfügbares Einkommen?
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sollen bei der Scheidung der Ehe unterschiedlich hohe Zuwächse des Vermögens der Ehegatten ausgeglichen werden. Daher sind hierfür weder das Einkommen (Gewinn) noch die Privatentnahmen relevant. Die Privatentnahmen spielen allenfalls insofern eine Rolle, als diese den Wert des Unternehmens beeinflussen können.
Auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen kommt es nicht auf die Höhe der Privatentnahmen, sondern auf den erzielten Gewinn an.
3. Privatentnahmen als prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse?
Grundsätzlich ist es so, daß wirtschaftliche Verhältnisse, die keine Grundlage in den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten während der Ehe hatten, sich nicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse auswirken, Palandt, § 1578 BGB
, Rn. 4. Hieraus folgt, daß über dem erzielten Gewinn hinaus erfolgte Entnahmen bei der Ermittlung der Höhe des Trennungs- oder des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden. Ich gebe allerdings zu bedenken, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein durch das Einkommen eines einzelnen Jahres bestimmt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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