Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherungen sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sowie Geisteskranke nicht versichert. Darüber hinaus leistet die Unfallversicherung nicht, wenn der Unfall auf einer Geistes- oder Bewußtseinsstörung beruht.
Aufgrund der Demenzerkrankung Ihrer Mutter wird zunächst zu prüfen sein, ob diese als nicht versicherbare Person im Sinne der AUB anzusehen ist. Sollte das Gutachten dies bestätigen, ist die Unfallversicherungen bei Unfällen Ihrer Mutter nicht zur Leistung verpflichtet. Es ist daher in Erwägung zu ziehen, die Versicherung über die Erkrankung zu informieren, um den Umfang des Versicherungsschutzes zu klären und ggf. geleistete Beiträge zurückzuverlangen. Unabhängig hiervon wird die Unfallversicherung die Leistungen dann verweigern können, wenn der Unfall in Zusammenhang mit der Demenzerkrankung zu sehen ist. Das heißt, wäre der Unfall nicht passiert, wenn der Versicherte nicht demenzkrank gewesen wäre, muss sie keine Leistung erbringen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
19. August 2008
|
11:50
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: