Guten Tag,
die private Krankenversicherung muss zahlen für alle Behandlungen, die nach Beginn des Versicherungsverhältnisses notwendig sind, für die niemand sonst aufkommt und bei denen eine Erkrankung nicht schon vor Beginn des Versicherungsverhältnisses aufgetreten ist.
Sie sagen nun, dass die Versicherung sich einerseits darauf beruft, dass das Versorgungsamt die Kosten übernehmen muss, andererseits "geprüft" werde, ob die "Krankheiten" nicht schon länger bestünden.
1.
Wenn das Versorgungsamt die Behandlungskosten übernimmt und diues auch bestätigt, dann ist die privete KV insoweit leistungsfrei (ansonsten würde ja "doppelt " gezahlt). Dem Sachverhalt ist hierzu nichts genaueres zu entnehmen.
2.
Die Prüfung einer Eintrittspflicht durch die private KV darf jedenfalls nicht unnötig verzögert werden. Bei Einer Körperverletzung dürfte es auf der Hand liegen, dass diese Symptome nicht schon vorher vorhanden waren. Wenn die Zahlungspflicht der Versicherung ansonsten besteht, kann ihr evtl. eine kurze Zahlungfrist gesetzt werden, mit Klageandrohung. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, insbesondere wegen der Länge einer angemessenen Frist. Sie sollten daher zu einem Rechtsanwalt gehen.
Gerne stehe auch ich zu Ihrer weiteren Verfügung. Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen
Hallo Herr Thormann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die wichtigste meiner Fragen haben Sie jedoch nicht beantwortet, und zwar, ob die Versicherung das Krankentagegeld aufgrund eines "Reisegewerbe-Stauses" ablehnen darf. Dies ist nämlich unsere grösste Sorge, da wir hieraus 1.200 Euro erwarten.
Bitte helfen Sie uns in diesem Zusammenhang erneut.
Das wäre sehr nett!!!!
Guten Tag nochmals,
es gibt neuere gerichtsentscheidungen, wonach die Ablehnung von Leistungen aus Tagegeldversicherungen nicht (mehr) von der beruflichen Tätigkeit bzw. dem Einkommen abhängig gemacht werden darf, weil vielmehr die Höhe des Beitrags über die Höhe einer etwaigen Leistungspflicht entscheidet. Sie haben daher durchaus Chancen, gegen die Mitteilung der Versicherung vorzugehen. Beachten Sie bitte, ob von der Versicherung auf eine 6monatige Klagefrist hingewiesen wurde, die dann in jedem Fall zu beachten wäre.
Mit freundlichem Gruß
Ralf Thormann, Rechtsanwalt