Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die PKV leistet nach den MB/KK für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Gemäß § 1 Abs. 2 b MB/KK gelten als Versicherungsfall weiterhin ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen vorgesehen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen). Der Inhalt dieser Leistungszusage deckt sich mit dem eingegrenzten Programm der GKV. Die Begrenzung der Leistungsflicht für Vorsorgeuntersuchungen besteht in den MB/KK 76 wie auch in den MB/KK 94 und den hiernach erlassenen Musterbedingungen.
Nachdem Sie mitteilen, dass weder die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden AVB noch die Tarifbedingungen eine Einschränkung nach den gesetzlich eingeführten Programmen enthalte, ist dieser Einwand dann erheblich, wenn Sie schlüssig vortragen können, dass die Versicherungsbedingungen seit Vertragsbeginn nicht wirksam geändert wurden. Insofern ist zu beachten, dass im Rahmen laufender Versicherungsverträge die Einbeziehung geänderter Versicherungsbedingungen grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Weiterhin sind in den Versicherungsbedingungen aus den 70ger Jahren regelmäßig Änderungsklauseln enthalten, die es den Versicherern ermöglichten aufsichtsbehördlich genehmigte Bedingungsänderungen vertraglich umzusetzen. Es wird in Ihrem Fall daher darauf ankommen, ob die AVB überhaupt eine Änderungsmöglichkeit vorsehen und ob dieser Änderungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle standhält. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen anwaltlichen überprüfen lasen. Erst hiernach wird sicher beurteilt werden können, ob Ihre Ehefrau einen Anspruch auf Vorsorgeuntersuchuntersuchungen außerhalb der gesetzlich eingeführten Programmen zusteht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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