Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass die Teilkündigung möglich ist. Denn eine Teilkündigung ist zwar – vorbehaltlich anderweitiger Regelung oder abweichender Vereinbarung – grds. unzulässig. Sie ist jedoch möglich, wenn sich mehrere Verträge auf denselben Gegenstand beziehen oder wenn mehrere selbständige Verträge mit eigenständigen Versicherungsbedingungen in einem Versicherungsschein gebündelt sind. Hier liegt ein solcher Fall vor.
Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Kündigung nach § 130 BGB
erst mit Zugang beim richtigen Erklärungsempfänger wirksam (Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Auflage 2008, §11 VVG
, Rn. 23)
Den Zugang einer Willenserklärung und seinen genauen Zeitpunkt hat grds. derjenige darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, der sich hierauf beruft (Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Bamberger/Roth, § 130 BGB
, Rn. 35)
Bezüglich der Buchung der Beträge, bestimmt § 366 BGB
folgendes:
"(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt."
Daher halte ich die Kündigung für unwirksam mangels Zugang alternativ mangels berechtigter Mahnung, denn die Versicherung ist dazu verpflichtet, neben einer ordnungsgemäßen Fristsetzung, dass die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert werden (38 VVG). Fehlt es an dieser Erfordernis, so ist die Zahlungsbestimmung unwirksam, so dass der Versicherungsfirma nicht das Kündigungsrecht nach Abs. 3 zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnte die Mitte des Jahres erfolgte Zusendung der Kopie der angeblichen Mahnung und Kündigung vom Februar dann Mitte des Jahres als ordentlich und fristgerecht zugegangen gelten ?
Bis wann muss Klage erhoben werden ?
Mit freundlichen Grüßen
(War zur Schulung und anschließend im Urlaub. Deswegen die etwas verspätete Nachfrage + Bewertung).
Könnte die Mitte des Jahres erfolgte Zusendung der Kopie der angeblichen Mahnung und Kündigung vom Februar dann Mitte des Jahres als ordentlich und fristgerecht zugegangen gelten ?
Dies lässt sich ohne Durchsicht des Faxes nicht beurteilen. Die Mitteilung, dass schon abgemahnt wurde, lässt sich grundsätzlich jedoch nicht ohne Weiteres als neue Abmahnung auslegen.
Bis wann muss Klage erhoben werden ?
Ich weiß nicht, von welcher Klage Sie sprechen. Des Weiteren ist diese Frage keine Verständigungsnachfrage, sondern schon eine zusätzliche. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass diese laut AGB der Plattform nicht in Rahmen der kostenlosen Funktion beantwortet werden darf.
Ich empfehle Ihnen, falls Sie konkret gegen die Kündigung vorgehen möchten, dass Sie einen Anwalt zur Durchsicht all die relevanten Unterlagen vorlegen zwecks konkreter Handelsempfehlung. Hierzu bin ich gerne in Rahmen einer Mandatierung bereit.
Mit freundlichen Grüßen.