Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen hängt davon ab, ob Ihr Versicherungsvertreter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, es sei denn er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. So kommt nach Ihrer Schilderung die Verletzung von Aufklärungs-, Überprüfungs- bzw. Beratungspflichten in Betracht.
Voraussetzung ist aber zunächst, die vertraglichen Pflichten sowie die sonstigen vertraglichen Vereinbarung konkret zu kennen. Diese ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag.
Weitere Voraussetzung wird sein, dass der Vertreter Kenntnis von dem Erhöhungstatbestand bei der Beihilfe, d.h. z.B. der Geburt Ihrer Kinder Kenntnis hatte. Dies ist aufgrund der gleichen Gesellschaft sowie der gleichen Versicherungsnummer wohl anzunehmen.
Ihr Schaden liegt in der Differenz der tatsächlichen eigenen Beitragszahlung zwischen einer Versicherung in Höhe von 50% und einer von 70%.
Für die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, den Schaden sowie die Kausalität sind Sie darlegungs- und beweisbelastet. Der Vertreter hätte sodann ein fehlendes Verschulden zu beweisen.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen sind in §§ 195
, 199 BGB
geregelt. Diese lauten:
§ 195 BGB
- Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB
- Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
2Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Es wäre somit in einem weiteren Schritt unter anderem zu prüfen, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt Sie selbst von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen haben müssten. Diese Kenntnis kann sich insbesondere aus den Vertragspolicen, Versicherungsbedingungen und Beihilfevorschriften ergeben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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