Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein Anspruch gegen google auf Löschung bestimmter Begriffe aus der Autovervollständigung setzt voraus, dass der Inhalt des Artikels der Schleswig-Holstein-Presse rechtswidrig ist.
Dies ist der Fall, wenn darin unzutreffende Tatsachen behauptet werden.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich um die Behauptung unwahrer Tatsachen handelt oder ob es sich um die Wiedergabe einer Meinung handelt.
Letztere wäre grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG
gedeckt.
Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich, wenn ein Umstand geschildert wird, der objektiv nachprüfbar ist. Ist die Tatsachenbehauptung unwahr, dann kann auch von der Zeitung Unterlassung und Beseitigung gemäß §§ 823
, 1004 BGB
verlangt werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachenbehauptung durch Begriffe wie „offenbar" oder „wahrscheinlich" abgemildert wird.
Die Zeitung müsst e den Artikel dann u.a. aus dem Netz nehmen und sich zur künftigen Unterlassung derartiger Behauptungen verpflichten.
2. Auf der Seite der mit der Schleswig-Holstein-Presse verbundenen Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlages (www.shz.de) ist soweit ersichtlich nur ein einschlägiger Artikel zu finden.
Dort werden vor allem auch Kunden mit Tatsachenbehauptungen zitiert.
Dadurch kann die Zeitung sich jedoch nicht Ihrer Verantwortung entziehen. Sofern die Behauptungen in Zitatform falsch sind, haftet die Zeitung insoweit, da sie zur Prüfung des Wahrheitsgehaltes verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 26. 8. 2003, Az.: 1 BvR 2243/02
).
3. Hinzuweisen ist darauf, dass nach der Beweislastverteilung im Zivilrecht, Sie als Anspruchsteller grundsätzlich nachweisen müssten, dass die Tatsachenbehauptungen unwahr sind.
Jedoch wird im Bereich des hier einschlägigen des Äußerungsrechts die Beweislastregel des § 186 StGB
angewandt, woraus folgt, dass der Äußernde (die Zeitung) nachzuweisen hat, dass die Behauptungen wahr sind.
4. Wenn ersichtlich ist, dass die Autovervollständigungsfunktion bei google in Verbindung mit Ihrem Namen zu einer Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts führt, dann besteht nach aktueller BGH-Rechtsprechung eine Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers die Begriffe der Autovervollständigung zu löschen (BGH, Urteil v. 14.5.2013, Az. VI ZR 269/12
).
Nach dieser Rechtsprechnung haftet google als sog. Störer, da die Suchmaschine durch die Autovervollständigung einen ursächlichen Beitrag zur Rechtsverletzung leistet.
Google ist aber erst ab dem Zeitpunkt verpflichtet, die Rechtsverletzung abzustellen, ab dem ein Hinweis an google erfolgt, da das Unternehmen nicht sämtliche Inhalte im Internet vorab kontrollieren kann.
In dem Fall kann google also mit der Aufforderung zur Löschung kontaktiert werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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