Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat, wie Sie sicher bereits wissen, das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 19 Absatz 3 AGG
besagt:
Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Die o.g. Vorschrift innerhalb des AGG regelt somit die Darlegungs- und Beweislast beim Verstoß gegen das zivilrechtliche (oder auch arbeitsrechtliche) Benachteiligungsverbot (§§ 7
, 19 AGG
) und ist damit eine zentrale AGG-Vorschrift.
Sie erfüllt die Vorgaben von Art. 4 der Beweislastrichtlinie 97/80/EG und setzt Art. 8 der Antirassismusrichtlinie, Art. 10 der Rahmenrichtlinie und Art. 10 der Genderrichtlinie Zivilrecht (amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 16/1780
,47) um.
Die in den Richtlinien und im § 611 a Abs. 1 Satz 3 BGB
(alte Fassung) verwendete Formulierung "Tatsachen glaubhaft macht" wurde vermieden, damit es nicht zu Verwechslungen mit der Beweismittelbeschränkung der "Glaubhaftmachung" nach § 294 ZPO
kommt (deshalb "Indizien beweist").
Das bedeutet, dass es für ein Verfahren ausreichend ist, wenn der Benachteiligte Indizien für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beweist, d.h., Indizien für eine Ungleichbehandlung reichen aus, müssen aber zur Überzeugung des Gerichts auch feststehen. Die Gegenseite hat dann den Beweis für alle vorgetragenen, aber vom Benachteiligten rechtzeitig bestrittenen, Tatsachen zu erbringen, die die Benachteiligung widerlegen (sollen).
Bei der unter den angegebenen Voraussetzungen "gerechtfertigten" Ungleichbehandlung, wie in § 19 Absatz 3 AGG
, müssen die vorgebrachten Tatsachen, wenn sie von dem Benachteiligten in Abrede gestellt werden, ebenfalls von der Gegenseite bewiesen werden.
Für das Vorbringen entsprechender Tatsachen kann das Gericht Fristen setzen, die die Gegenseite entsprechend einzuhalten hat. Ob diese Fristen bei Ihrem Verfahren eingehalten wurden, kann von hier aus, ohne Kenntnis der Verfahrensakte, nicht beantwortet werden. Es kann Verfahrenskonstellationen geben, bei denen auch im Nachgang noch neue Tatsachen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, vorgebracht werden können.
Wenn Sie anwaltlich nicht vertreten sind, wird Ihnen die Richterin/der Richter bei entsprechender Nachfrage auch erklären, aus welchem Verfahrensgrund die Vermieterseite sich in dem zu entscheidenden Fall eventuell noch auf § 19 Absatz 3 AGG
berufen konnte. Es ist nicht zwingend, dass sich die Vermieterseite von Anfang an auf § 19 Absatz 3 AGG
berufen musste. Dies richtet sich, wie gesagt, nach dem jeweiligen Verfahrensgang und kann daher nicht allgemein beantwortet werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften des AGG im Hinblick auf das Grundgesetz (GG) von Deutschland bestehen im Grundsatz nicht; entsprechende Erwägungen mag es jedoch geben; ob ein Verstoß gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union vorliegt, kann im Rahmen einer Erstberatung, hierfür bitte ich um Verständnis, nicht geklärt werden, da hierfür ein Rechtsgutachten eines Verfassungsrechtlers mit Spezialisierung auf Europäisches Verfassungsrecht, erforderlich wäre. Die Anfertigung eines Rechtsgutachtens kann niemals Gegenstand einer Erstberatung, die lediglich eine erste rechtliche Orientierung zu den angefragten Punkten ermöglichen soll, sein.
Ihre weiteren Fragen im Hinblick auf die gemeinsame Brandmauer, die Sie ebenfalls als Nebenfragen gekennzeichnet haben, möchte ich Ihnen (ohne detaillierte Rechtsausführungen, die vorliegend für das Verständnis auch nicht erforderlich sind) wie folgt beantworten:
Der Nachbar trägt die Beweislast, wenn er Ansprüche gegen Sie geltend macht.
Wenn Sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses die seitens des Nachbarn und in dem vorgelegten Parteigutachten vorgetragenen Tatsachen bestreiten, wird das Gericht ein eigenes Gutachten in Auftrag geben (müssen). Erst aufgrund dieses Gutachtens kann das Gericht eine Entscheidung treffen; ein Parteigutachten reicht hierfür nicht aus, da es lediglich dazu dient, den Parteivortrag zu untermauern.
Ich hoffe, Ihre Frage (n) verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es gab bislang kein Verfahren vor Gericht, die Sache könnte evtl mal kommen, ich wollte allerdings hier erst mal die Grundlagen verstehen um u.U "gewappnet " zu sein und mich zu informieren.
Bei § 19 AGG muss also der Vermieter mitteilen und belegen das Ausnahmen gerechtfertigt sind, es ist also auch hier vielmehr nicht so, dass der Mieter gewissermaßen den Einwand entkräften muss, dass also diese Ausnahmen in einen Stadtteil eben nicjt greifen ( etwa unter Vorlage der Statistiken zur Siedlerstruktur im Ort)
Bzgl der Fragen zum Grundgesetz wollte ich eig nur wissen ob es hinsichtlich dessen ein Urteil gegeben hat, inwieweit man das AGG im Lichte des GG noch auslegen kann.
Es gibt ja bspw ein Urteil des BVerfG zu Hartz 4 in denen fedtgeleht wurde das Sanktionen niemals zu 100 % durchgeführt werden dürfen, man also den entsprechenden Paragraph nur bis zur Grenze der Essensmarken "ausreizten " darf.
Zum Thema der Brandmauer verstehe ich zudem also dahingehend richtig, dass ich als Beklagter auf jeden Fall bei einer möglichen Klage zwingend dagegen mich verteidigen muss da ein Richter die Beklagten ( also mich) nicht gewissermaßen von Amtswegen her schützt wie etwa im Strafrecht wo ein Angeklagter ein Pflichtverteidiger erhält oder wo ihm seine Rechte mitgeteilt werden bzw nach der Verfassubg oder der EMRK selber den Angeklagten "schützen" müssen Stichwort: Widerspruchslösung bei Beweisverboten
Ich bitte da noch kurz auf die nachfragen einzugehen und bedanke mich ansonsten und wünsche eine gute Nacht
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung hatte ich Sie so verstanden, dass es bereits ein von Ihnen angestrengtes Verfahren gibt, bei dem nachträglich Gründe nach § 19 Absatz 3 AGG
von Vermieterseite vorgebracht wurden.
Zu Ihren Nachfragen:
1.
Von Vermieterseite vorgebrachte Tatsachen, die die Anwendung des § 19 Absatz 3 AGG
rechtfertigen, müssten Sie lediglich entsprechend bestreiten. Es ist dann Sache des Vermieters, seine Behauptungen zu beweisen.
2.
Alle Vorschriften, also auch die des AGG, sind im Lichte des GG zu betrachten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hierzu sind jedoch noch nicht ergangen.
3.
Im genannten Fall mit der Brandmauer handelt es sich um ein Zivilverfahren, bei dem es, im Gegensatz zum z.B. Strafverfahren oder Sozialrechtsverfahren (Stichwort: Hartz IV), keinen Amtsermittlungsgrundsatz gibt. Das Gericht entscheidet allein aufgrund des Vortrags der Parteien und wird nicht von sich aus tätig.
Wenn Sie sich also gegen eine entsprechende Klage verteidigen wollen, müssen Sie selbst tätig werden und entsprechende Schriftsätze einreichen (lassen).
Abschließend würde ich allerdings empfehlen, dass Sie, um auf der sicheren Seite zu sein, in solchen Dingen doch besser einen Kollegen einschalten.
Ich hoffe, Ihnen zusammen mit den obigen ergänzenden Ausführungen insgesamt einen ersten Überblick zur angefragten Problematik verschafft zu haben und bedanke mich nochmals für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Freundliche Grüße
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt