Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Sie haben eine Klage vom Landgericht erhalten. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Ihnen das Gericht mit Zustellung der Klageschrift eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, innerhalb derer Sie die "Absicht der Verteidigung" anzeigen sollen (sog. "Verteidigungsanzeige", § 276 ZPO
).
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Notfrist. Das heißt, dass diese Frist nicht verlängert werden kann!
Geht die Verteidigungsanzeige nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage bei Gericht ein, kann ein Versäumnisurteil gegen Sie ergehen. Der Klage würde damit stattgegeben.
Da vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, können Sie diese Verteidigungsanzeige nicht selbst einlegen. Dies kann ausschließlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt geschehen. Sie müssen daher zwingend kurzfristig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen.
Allerdings brauche Sie (bzw. Ihr Anwalt) bei der Verteidigungsanzeige auch noch keine Einwände gegen die geltend gemachte Forderung vortragen. Die Verteidigungsanzeige dient einzig dazu, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, dass Sie sich überhaupt verteidigen "wollen".
Erst in der Klageerwiderung werden konkrete Beweise vorgebracht. Diese Klageerwiderung wird üblicherweise in einem gesonderten Schriftsatz und innerhalb einer weiteren Frist gefertigt.
2.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte beachten Sie, dass bereits kleinste Änderungen im Sachverhalt eine andere Beurteilung zur Folge haben können.
Mit freundlichen Grüßen
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