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Praxiseingang und Wegerecht

| 13. Oktober 2013 17:06 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben vor, in unserem Haus im Erdgeschoss eine Praxis zu eröffnen. Der Eingang zum Haus kann nur über den Hof des Nachbarn erreicht werden, über den wir Wegerecht haben. Leider wirkt der Nachbar seit Bekanntgabe unseres Vorhabens sehr angestrengt und wir fürchten, dass er nun alles unternehmen wird, um unser Vorhaben zu blockieren,obwohl höchstens 5 bis 10 PAtienten/Tag in die Praxis kommen würden und Stellplätze außerhalb seines Grundstücks vorhanden sind. Welche Möglichkeiten haben wir, um ohne Streit eine Einigung zu bekommen? Und kann er uns es verbieten, Besucher unserer Praxis durch die 10 Meter seines Hofes gehen zu lassen?
Vielen Dank für ihre Antwort!

13. Oktober 2013 | 18:00

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.

Ich gehe davon aus, dass zu Ihren Gunsten ein Wegerecht in das Grundbuch des Nachbarn eingetragen wurde (vgl. § 1018 BGB ).

Nun ist zu ermitteln, in welchem Umfang das Wegerecht eingeräumt wurde.

Wurde das Wegerecht für Ihr Wohn-Grundstück eingeräumt, so dürfen es lediglich die Hausbewohner und Besucher in Anspruch nehmen.

Fraglich ist nun, ob auch Patienten durch Änderung der Wohn- in eine auch freiberufliche Nutzung den Hof des Nachbarn nutzen dürfen.

Ist die neue (erweiterte) Nutzung nicht ausdrücklich durch das Wegerecht umfasst, so
ist nur eine Nutzung zum Wohnen zulässig.

Der BGH hat aber eine zulässig Erweiterung des Rechts anerkannt, wenn bei Bestellung des Wegerechts die Änderung der Nutzungsart vorhersehbar war.

Anhand Ihre Angaben ist eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage leider nicht möglich.

Schauen Sie im Grundbuch wegen des Umfangs des Wegerechts nach.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 15. Oktober 2013 | 09:04

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