Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Ich gehe davon aus, dass zu Ihren Gunsten ein Wegerecht in das Grundbuch des Nachbarn eingetragen wurde (vgl. § 1018 BGB
).
Nun ist zu ermitteln, in welchem Umfang das Wegerecht eingeräumt wurde.
Wurde das Wegerecht für Ihr Wohn-Grundstück eingeräumt, so dürfen es lediglich die Hausbewohner und Besucher in Anspruch nehmen.
Fraglich ist nun, ob auch Patienten durch Änderung der Wohn- in eine auch freiberufliche Nutzung den Hof des Nachbarn nutzen dürfen.
Ist die neue (erweiterte) Nutzung nicht ausdrücklich durch das Wegerecht umfasst, so
ist nur eine Nutzung zum Wohnen zulässig.
Der BGH hat aber eine zulässig Erweiterung des Rechts anerkannt, wenn bei Bestellung des Wegerechts die Änderung der Nutzungsart vorhersehbar war.
Anhand Ihre Angaben ist eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage leider nicht möglich.
Schauen Sie im Grundbuch wegen des Umfangs des Wegerechts nach.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
13. Oktober 2013
|
18:00
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: