Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Zwar gilt nach § 266 BGB
, dass der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, der Gläubiger also keine Teilleistungen annehmen muss, sondern vielmehr alles sofort verlangen kann.
Allerdings ist dieser Grundsatz nach Treu und Glauben eingeschränkt. So kann es treuwidrig sein, wenn der Gläubiger die Annahme von Teilleistungen verweigert, obwohl der Schuldner die gesamte Summe definitiv nicht aufbringen kann, aber in der Lage ist, (angemessene) Teilleistungen zu erbringen.
Diese Voraussetzungen dürften bei Ihnen vorgelegen haben, so dass das nunmehrige Fordern der Gesamtsumme als treuwidrig angesehen werden kann.
II. Daneben kann eine Teilleistungsvereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden. Dadurch, dass man Ihnen angeboten hat, bei angemessener Ratenzahlung auf ein gerichtliches Mahnverfahren (also die sofortige Fälligstellung der Gesamtsumme) zu verzichten und Sie in der Folgezeit eine (wohl noch angemessene Rate) regelmäßig geleistet haben, kann der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gesehen werden, die der klageweisen sofortigen Fälligstellung des Gesamtbetrags entgegensteht.
III. Danach sollten Sie gegen den Mahnbescheid möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen (also am besten sofort). Der Gegner muss nach Ihrem Widerspruch zunächst seinen Anspruch schriftlich begründen, sich also grds. mit dem bisherigen Verlauf der Angelegenheit auseinandersetzen.
Sollten Sie dann in Ihrer Klageerwiderung mit der obigen Argumentation durchdringen, stehen die Chancen für einen Sieg vor Gericht nicht schlecht.
Ich empfehle Ihnen abschließend die Beiziehung eines Anwaltes für das Klageverfahren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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