Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wasserbecken sind auch nach der großen Gesetzesnovelle im Jahr 2018 gemäß Nr. II.6.6 der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO) genehmigungsfrei. Gleichwohl müssen sie nach § 62 Abs. 2 HBO den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Der Poolrand aus Keramikfliesen hat keine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 6 Abs. 8 HBO, wie sich insbesondere auch dessen Satz 2 entnehmen lässt, der verschiedentlich auf eine Höhe von 1 m maximal abstellt. Ein Grenzabstand muss folglich nicht eingehalten werden.
Sie dürfen den Pool ohne Anzeige bei der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde errichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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