Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man könnte hier zwar an eine Körperverletzung durch Unterlassen denken gemäß § 223
, 13 StGB
. Da Ihr Bruder nicht gesagt hat dass er einen gefährlichen Gegenstand oder eine Waffe bei sich trägt.
Dazu ist er aufgrund des Grundsatzes das keiner bei seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mithelfen muss, auch nicht verpflichtet. Insofern kann man seine Aussage gelten lassen.
Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommt auch nicht in Betracht, da er sich nicht zur Wehr gesetzt hat.
Aus meiner Sicht hätte der Polizist den Grundsatz der Eigensicherung besser beachten müssen. Dazu gehört ein entsprechend vorsichtiges Absuchen mit Handschuhen am besten aus Leder.
Sodass aus meiner Sicht keine Strafbarkeit hier vorliegt, mal abgesehen von dem Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeuges bzw. Messers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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