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Polizeiliches Führungszeugnis

27. September 2004 18:59 |
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Strafrecht


Ich wurde wegen BTM in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten auf drei Jahre Bewährung nach Erwachsenemrecht verurteilt. Es war auch verbunden mit dem Verlust auf Wählbarkeit und dem Verbot nach § 25 JArbSchg.

Das Urteil ist seit 01.10.1998 rechtskräftig.

Die Strafe wurde im Dezemer 2001 erlassen.

Der Verlust auf Wählbarkeit wurde im Dezemer 2003 wieder aufgehoben.

Wann wird der Eintrag im Führungszeugnis gelöscht und das Verbot nach § 25 JArbSchG wieder aufgehoben?

Das Verbot nach § 25 JArbSchG besteht für die Zeit von 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils, wobei allerdings die Zeit, während der eine Freiheitsstrafe verbüßt wurde, nicht mitgerechnet wird. Da die Strafe bei Ihnen ja zur Bewährung ausgesetzt war, ist das Verbot im Oktober 2003 entfallen.

Die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister wird nie gelöscht, allerdings wird nach Ablauf einer bestimmten Frist die Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Diese Frist beträgt, soweit nur BTM-Delikte im Raum stehen, in Ihrem Fall fünf Jahre, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue Eintragungen hinzugekommen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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