Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Zu Ihrer ersten Frage:
Bei Arbeitslosigkeit Ihres Freundes könnte eine Bedarfsgemeinschaft gem. §7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II
durch die Agentur für Arbeit angenommen werden, wenn Sie so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben würden, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Dieser Wille wird z.B. bei Zusammenleben von mehr als einem Jahr oder bei wechselseitiger Verfügungsmöglichkeit über Einkommen und Vermögen des Anderen vermutet.
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, z. B. durch einen Untermietvertrag inkl. tatsächlicher Mietzinszahlungen oder durch eidesstattliche Erklärung, nicht finanziell füreinander aufkommen zu wollen.
Hierdurch wird sodann abgegrenzt zwischen Bedarfs- und Wohngemeinschaft.
In der Wohngemeinschaft soll keine Verantwortung i. S. d. SGB füreinander übernommen werden.
Inwieweit die Agentur für Arbeit hier jedoch Schwierigkeiten machen würde, kann in diesem Portal nicht abschließend beurteilt werden.
zur 2. Frage:
Gerät Ihr Freund in Zahlungsschwierigkeiten, so sind Sie wohl nicht zu belangen, da grds. jeder für seine Schulden bzw. Forderungen gegen Ihn gerade stehen muss.
Fraglich wäre aber z. B., inwieweit Ihrem Freund bei Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes Räumungsschutz zustehen würde, könnte er z. B. seine Miete für die eigentliche Wohnung nicht mehr zahlen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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