Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Vom illegalen „Glücksspiel“ (vgl. § 284 StGB
, unten angehängt) ist das sogenannte „Unterhaltungsspiel“ abzugrenzen. Dabei ist die Möglichkeit eines Gewinns, der nicht unbedingt in einer Geldleistung bestehen muss, ausgeschlossen bzw. liegt in einem völlig unbedeutenden Bereich.
Nach Ihren Ausführungen haben Sie vor ein „Unterhaltungsspiel“ zu veranstalten, da es nur um die Freude am Spiel ohne die Möglichkeit eines Gewinns geht. Schon allein deshalb liegt kein strafbares Handeln vor.
II. Weiterhin dürfte es auch an einem „öffentlichen“ Glücksspiel fehlen, da die einzelnen Spieler miteinander befreundet sind und somit durch Beziehungen verbunden sind. Insoweit fehlt es auch an diesem Die Strafbarkeit begründenden Tatbestandsmerkmal.
III. Insgesamt ist Ihr Vorhaben nach Ihren Ausführungen nicht strafbar.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält
oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen
Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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