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Plastersteine, Reklamation

| 3. November 2007 17:02 |
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Baurecht, Architektenrecht


Zusammenfassung

Ist aufgrund des Ausbleichens der gekauften Pflastersteine innerhalb von 2 Jahren nach Kauf ein Mangel gegeben, der zu einer Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und/oder Schadensersatz berechtigt?

Das hängt davon ab, ob durch das Ausbleichen tatsächlich ein Mangel der Steine vorliegt oder dies eine normale Alterung ist. Zur Feststellung wäre eine Begutachtung erforderlich. Bei Vorliegen eines Mangels wären die genannten Rechtsbehelfe möglich, wenn der Verkäufer nicht freiwillig nachbessert.

Im Juli/august 2006 habe ich etwa 110 m^2 Pflastersteine in der Ausführung 10x10x8 cm m.F. DIN EN 1338 D/Iin anthrazit gekauft und von einem Pflasterunternehmen einbauen lassen (Verlegung trocken in Sand).
Text auf Rechnung : Eine Haftung für Sachmängel gemaß §§ 459 ff BGB ist aus betontechnologischen Gründen bei fehlerhafter Farbengleichheit ausgeschlossen.
Pflastersteine sind wahrscheinlich in oberster Schicht, ca 1 cm anthrazit, darunter "betongrau".
Nach ca. 2-3 Monaten gingen die meisten der Pflastersteine in einen grauen Farbton über, es fällt auf, dass Bereiche, wo oft Autos parken, noch mehr den antraziten Farbton behalten.
Reklamiert, erhielt ich vom Liefranten/Hersteller folgenden Kommentar:
"Die Pflastersteine weisen nach Ansicht des Bauherrn unterschiedliche "Ausbleichungen" an der Oberfläche auf.
Diese Erscheinungen sind Kalkausblühungen, da beim Abbinden des Zementes Calciumhydroxid ensteht und an der Oberfläche des Betons mit der Kohlensäure der Luft sich Calciumcarbonat bildet, das unterschiedlich bei verschiedenen Witterungseinflüssen auftritt.
Es sind im vorliegenden Fall auch unterschiedliche Aufhellungen zu beobachten, die durch die Sonneneinstrahlung enstehen (Flächen im Schatten oder überdeckt).
Die Problematik ist in den "technischen Hinweisen zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton", herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Beton- und Fertigteilindustrie e.V. Bonn, genauestens behandelt.
Die Gebrauchstauglichkeit und der Gebrauchswert der Erzeugnisse werden dadurch nicht beeinflust.
Im vorliegenden Fall sind durch die Jahresfrist zwischen Verlegung /Sept. 2006) und bis heute merklich Angleichungen und Rückgänge der Ausblühungen zu beobachten (Fotos liegen vor).
Wir schlagen vor, im nächsten Jahr die Fläche nochmals zu besichtigen, um Fortschritte in der Angleichung zu beobachten."
Kommentar: Merkliche Angleichungen gehen in Richtung grau, aber werden nicht wieder zu anthrazit.
Aus meiner Sicht handelt es sich um eine werkseitig nicht korrekte Einfärbung der anthraziten Farbe, die auswäscht und das natürliche betongrau durchkommt.

Zur Frage:
Ist aufgrund der eigenen Schilderung bzw. der des Herstellers überhaupt eine Chance gegeben, hier juristisch wirkungsvoll vorzugehen.
Der Materialwert beträgt ca. 1000 €, die Pflasterung der Steine ist also teurer.
Muss ich mir gefallen lassen, dass jahreweise der Hersteller sich die Pflastersteine ansieht, behauptet, das wird schon und ich 1, 2- oder 3 Jahre mit Pflastersteine leben muss, die nicht die Farbe aufweisen, die ich gekauft habe?
Wie kann ich hier wirkungsvoll vorgehen, ohne vom Hersteller am langen Arm zu verhungert?

Vielen Dank für den Rat zu meinem Problem.


Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten zunächst berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist vorliegend wohl 2 Jahre beträgt und Ende 2008 abläuft.

Demnach dürfte es wenig bringen, sich immer wieder von Hersteller vertrößten zu lassen.

Das der Gegenstand, hier die Steine nicht in Ihrer Gbrauchtauglichkeit beeinträchtigt sind ist ebenfalls unerheblich. Natürlich kauft man Pflastersteine um darüber zu fahren oder zu gehen. Das ist die übliche Nutzung. Das heißt aber nicht, dass die Farbe keine Rolle spielt.

Der Stein kann auch einen Mangel aufweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingefärbt ist. Man kauft i.d.R. ja gerade einen Stein wegen einer bestimmten Farbe.

Andererseits ist natürlich zu beachten, dass Betonsteine im laufe der Zeit ein wenig ausbleichen. Dies ist immer so und stellt keinen Mangel dar, da sich dies nicht verhindern läßt.

Ob bei Ihnen tatsächlich ein Mangel vorliegt ließe sich nur nach einer Ortbesichtigung annährend beantworten.

Sollte es zu einem Rechtstreit kommen müsste ggf. sogar ein Sachverständiger feststellen, ob die Steine Mangelhaft hergestellt wurden oder nicht.

Wenn ein Mangel vorliegt müssen Sie den Verkäufer dieser Steine (schriftlich) auffordern, den Mangel zu beseitigen und Ihm dazu angemessene Frist setzen (etwa 2 - 4 Wochen).

Kommt er dem nicht nach, können Sie den Kaufpreis mindern, ganz vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, aber wie bereits angesprochen, kommt der Verkäufer dem nicht nach, bleibt nur eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2007 | 17:15

Sehr geehrter Herr Keller,

vielen Dank für Ihre Kommentare.
Für mich bleibt allerdings unbeantwortet, wie denn die Chanchen stehen, wenn ich davon ausgehe, dass meine Reklamation zu recht besteht.
Lohnt sich ein Rechtsstreit mit der Basis des Materialwertes von 1000 € und in welcher Größenordnung wird mein eigener Beitrag - sprich Kosten des Rechtsanwaltes sein -, also die Frage nach dem Kosten - Nutzen - Prinzip?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2007 | 12:57

Unterstellt die Steine sind mangelhaft, es käme zu einem Rechtsstreit und Sie gewinnen diesen vollständig, so hat die Gegenseite sämtliche (auch Ihre) Anwalts- und Gerichtkosten zu erstatten. In diesem Fall "kostet" der Rechtsstreit Sie also letztendlich nichts.

Sie müssen als Kläger aber in Vorleistung treten. D.h. auch wenn Sie später das Geld von der Gegenseite erstattet bekommen, müssen Sie zunächst einen Gerichtskostenvorschuss und ggf. einen Vorschuss an Ihren Rechtsanwalt leisten.

Die Kosten für "einen" Anwalt zzgl. Gerichtskosten belaufen sich bei einem Streitwert von 1.000,00 € auf ca. 441,- €.

Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren und Kläger und Beklagter sind anwaltlich vertreten entstehen Kosten von ca. 718,- €.

Bei den Kosten sind evtl. Zeugen oder Sachverständigengebühren nicht berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller



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Der Anwalt gibt zwar prinzipiell wohl korrekte Antworten, drückt sich jedoch im konkreten Fall um eine Aussage zu den Erfolgschanchen bei einem juristischen Vorgehen. Klar ist mir, dass hier keine 100%-ige Aussage zu machen ist; jedoch gibt es in der Praxis sicherlich ähnlich gelagerte Fälle, deren Erfahrungswerte herangezogen werden kann. Den Bezug zur Praxis vermisse ich hier sehr stark.

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