Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten zunächst berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist vorliegend wohl 2 Jahre beträgt und Ende 2008 abläuft.
Demnach dürfte es wenig bringen, sich immer wieder von Hersteller vertrößten zu lassen.
Das der Gegenstand, hier die Steine nicht in Ihrer Gbrauchtauglichkeit beeinträchtigt sind ist ebenfalls unerheblich. Natürlich kauft man Pflastersteine um darüber zu fahren oder zu gehen. Das ist die übliche Nutzung. Das heißt aber nicht, dass die Farbe keine Rolle spielt.
Der Stein kann auch einen Mangel aufweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingefärbt ist. Man kauft i.d.R. ja gerade einen Stein wegen einer bestimmten Farbe.
Andererseits ist natürlich zu beachten, dass Betonsteine im laufe der Zeit ein wenig ausbleichen. Dies ist immer so und stellt keinen Mangel dar, da sich dies nicht verhindern läßt.
Ob bei Ihnen tatsächlich ein Mangel vorliegt ließe sich nur nach einer Ortbesichtigung annährend beantworten.
Sollte es zu einem Rechtstreit kommen müsste ggf. sogar ein Sachverständiger feststellen, ob die Steine Mangelhaft hergestellt wurden oder nicht.
Wenn ein Mangel vorliegt müssen Sie den Verkäufer dieser Steine (schriftlich) auffordern, den Mangel zu beseitigen und Ihm dazu angemessene Frist setzen (etwa 2 - 4 Wochen).
Kommt er dem nicht nach, können Sie den Kaufpreis mindern, ganz vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, aber wie bereits angesprochen, kommt der Verkäufer dem nicht nach, bleibt nur eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Keller,
vielen Dank für Ihre Kommentare.
Für mich bleibt allerdings unbeantwortet, wie denn die Chanchen stehen, wenn ich davon ausgehe, dass meine Reklamation zu recht besteht.
Lohnt sich ein Rechtsstreit mit der Basis des Materialwertes von 1000 € und in welcher Größenordnung wird mein eigener Beitrag - sprich Kosten des Rechtsanwaltes sein -, also die Frage nach dem Kosten - Nutzen - Prinzip?
Unterstellt die Steine sind mangelhaft, es käme zu einem Rechtsstreit und Sie gewinnen diesen vollständig, so hat die Gegenseite sämtliche (auch Ihre) Anwalts- und Gerichtkosten zu erstatten. In diesem Fall "kostet" der Rechtsstreit Sie also letztendlich nichts.
Sie müssen als Kläger aber in Vorleistung treten. D.h. auch wenn Sie später das Geld von der Gegenseite erstattet bekommen, müssen Sie zunächst einen Gerichtskostenvorschuss und ggf. einen Vorschuss an Ihren Rechtsanwalt leisten.
Die Kosten für "einen" Anwalt zzgl. Gerichtskosten belaufen sich bei einem Streitwert von 1.000,00 € auf ca. 441,- €.
Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren und Kläger und Beklagter sind anwaltlich vertreten entstehen Kosten von ca. 718,- €.
Bei den Kosten sind evtl. Zeugen oder Sachverständigengebühren nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller