Sehr geehrter Ratsuchender,
das weitere Vorgehen hängt von dem beabsichtigten Ziel ab. Das Werk ist hier mangelhaft erstellt worden, so dass Sie nach § 634 BGB
nun
die Nacherfüllung
den Aufwendungsersatz
den Rücktritt oder
Schadensersatz
verlangen können. Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich, dass Sie den anbau ansich erneutert haben wollen, so dass Sie SCHRIFTLICH mit einer Frist von drei Wochen den Mangel so genau wie möglich rügen und eine Frist zur ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Anbringung der Markise setzen sollten.
Dabei handelt es sich um Gewährleistungsansprüche, so dass es eines neuen Auftrages nicht bedarf; dieses sollten sie auch keinesfalls erteilen. Bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung können Sie selbstverständlich auch die Vergütung zurück halten.
Nach Fristablauf sollten Sie dann von einer anderen Firma einen Kostenvoranschlag für die Versetzung einholen und diesen Betrag dann als Kostenvorschuß von der "Fachfirma" fordern, notfalls dann einklagen.
Insgesamt haben Sie zwei Jahre Zeit, diese Ansprüche geltend zu machen, beginnend ab Abnahme. Die Verjährung können Sie mit einer Klage umgehen, sofern nicht vorher die Firma den Mangel anerkennt, wovon ich nach Ihrer Darstellung aber nicht ausgehen.
Nach Ablauf der oben genannten Frist sollten Sie dann zur Durchsetzung Ihrer Rechte einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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