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Reklamation ohne Wirkung : Markise in falscher Höhe angebaut

| 9. März 2009 12:46 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Ich habe im Juni 2008 bei einer Fachfirma eine Markise gekauft und anbauen lassen. Obwohl sich der Mitarbeiter der Fachfirma vorher mehrfach meinen Bungalow angesehen hatte, wurde die Markise nicht in der Höhe angebaut, wie ich es mündlich in Auftrag gegeben hatte.

Die Markise hängt jetzt 20 cm unter dem Dachumlauf. Zwischen Terrassendecke Unterkante und Markise ist ein Luftschlitz von 10 cm. Es sieht krass aus!

Den Anbau der Markise habe ich seit dem mehrfach reklamiert.
Den Kaufpreis für die Markise habe ich überwiesen.
Die Arbeitskosten für das Anbringen der Markise habe ich erst mal einbehalten.

Statt der Reklamation nach zu kommen, wollte die Firma, dass ich für diese Arbeiten einen Neuvertrag abschließen. Das habe ich abgelehnt.

Auf meine eigentliche Reklamation ist die Firma nie eingegangen.

Seit dem fordert die Firma von mir die Arbeitskosten. Den Auftrag und damit die Reklamation hat sie geschlossen. Nur die Zahlung ist noch offen.

Die Markise hängt immer noch in falscher Höhe.

Bis zu welchen Zeitpunkt kann ich den Arbeitslohn weiterhin einbehalten?
Wie kann ich die Verjährung abwenden?
Was raten Sie mir, wie ich weiterhin vorgehen sollte?


9. März 2009 | 13:20

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


das weitere Vorgehen hängt von dem beabsichtigten Ziel ab. Das Werk ist hier mangelhaft erstellt worden, so dass Sie nach § 634 BGB nun

die Nacherfüllung
den Aufwendungsersatz
den Rücktritt oder
Schadensersatz

verlangen können. Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich, dass Sie den anbau ansich erneutert haben wollen, so dass Sie SCHRIFTLICH mit einer Frist von drei Wochen den Mangel so genau wie möglich rügen und eine Frist zur ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Anbringung der Markise setzen sollten.

Dabei handelt es sich um Gewährleistungsansprüche, so dass es eines neuen Auftrages nicht bedarf; dieses sollten sie auch keinesfalls erteilen. Bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung können Sie selbstverständlich auch die Vergütung zurück halten.

Nach Fristablauf sollten Sie dann von einer anderen Firma einen Kostenvoranschlag für die Versetzung einholen und diesen Betrag dann als Kostenvorschuß von der "Fachfirma" fordern, notfalls dann einklagen.

Insgesamt haben Sie zwei Jahre Zeit, diese Ansprüche geltend zu machen, beginnend ab Abnahme. Die Verjährung können Sie mit einer Klage umgehen, sofern nicht vorher die Firma den Mangel anerkennt, wovon ich nach Ihrer Darstellung aber nicht ausgehen.

Nach Ablauf der oben genannten Frist sollten Sie dann zur Durchsetzung Ihrer Rechte einen Anwalt beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 11. März 2009 | 09:54

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