Sehr geehrter Ratsuchender,
hier sollten Sie in der Tat in Hinblick auf die drohende Verjährung Druck ausüben. Auch wenn durch das Anerkenntnis und die Verhandlungen die Verjährungsfristen gehemmt sein KÖNNTEN, ist dieses nach Ihrer Schilderung keineswegs sicher.
Daher sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein die Mangelbeseitigung mit einer Frist von 14 Tagen rügen und gleichzeitig auch den Verzicht der Einrede der Verjährung fordern.
Diese Frist ist in Hinblick auf die vorangegangene Zeit angemessen, wobei das Schreiben an eine bestimmte Form nicht gebunden ist. Wichtig ist, dass der Mangel genau beschrieben wird und die Frist eindeutig erkennbar ist. Auch müssen Sie den Empfang nachweisen, so dass Sie den Rückschein verwenden sollten.
Hier muss ggfs. der Raum auch insgesamt neu mit Fliesen verlegt werden. Dieses wird von der Farbabweichung abhängen, wobei Sie eine erhebliche Abweichung nicht hinnehmen müssen. Was nun unter "erheblich" zu verstehen ist, wird im Zweifel der Richter dann entscheiden; es sicht auf die Sichtbarkeit ankommen.
Da es hier sicherlich nicht unerhebliche Kosten sein werden (einschließlich Staubschutzwände, Nutzungsausfall, Folgearbeiten wie Tapezieren oder Streichen), sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie dieses in Eigenregie versuchen oder nicht lieber gleich einen Rechtsanwalt beauftragen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
Danke für Ihre Antwort.
Könnten Sie mir das mit dem Verzicht auf Einrede der Verjährung bitte noch mal genauer erklären.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne. Die Verjährung ist eine einrede, die die Gegenseite nach Ablauf der Fristen (hier wohl fünf Jahre) erheben könnte. Dann könnten Sie Ihre Rechte so nicht mehr geltend machen, allenfalls noch mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung gegenüber Forderungen (z.B. ausstehende Restzahlungen) des Unternehmers erklären. Da ich aber nach solanger Zeit nicht davon ausgehe, dass solche Zahlungsansprüche bestehen, ist es also ein "schwacher Trost".
Um nun die Gewährleistungsrechte wgen der Verjährung nicht zu verlieren, müsste dann ein Neubeginn oder eine Hemmung der Verjährung durch verschiedene Handlungen ( z.B. Klagen, Anerkenntnis, Beweissicherungsverfahren etc.) herbeigeführt werden.
Um diese kostenintensiven Verfahren zu vermeiden und in Ruhe weiter verhandeln zu können, ist es dann ratsam (und üblich), schriftlich,
Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet
zu erklären. Ohne diese Erklärung sollten Sie dann aber SOFORT einen Anwalt beauftragen, um eben die Verjährung nicht eintreten zu lassen. Denn das wäre offenbar in Ihrem Fall dann mehr als ärgerlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle