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Reklamation Baumängel

29. Januar 2008 00:43 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
habe kurz vor Ablauf der 5 Jährigen Gewährleistung einen Verlegefehler an den Fliesen in unserem Flur festgestellt. Zwei Fliesen sind gerissen, da zu dicht an die Wand und die Verrohrung der Heizung gefliest wurde. Da wir nur noch zwei Ersatzfliesen haben wurde ein Fliesenleger losgeschickt um die gleichen oder ähnliche zu besorgen. Dies ist jetzt schon ca. 3 Monate her und es hat sich noch nichts getan. Möchte den Bauträger jetzt ein bißchen Druck machen, da auch die Fliesen die entfernt wurden um den Schadensverursacher festzustellen, fehlen. Es ist also eine kleine Baustelle im Flur! Was muß ich bei einem Schreiben beachten? Welche Fristen kann ich setzen und auf was kann ich mich berufen? Wie muß die Form aussehen, damit dieses Schreiben eventuell dann auch vor Gericht Anerkennung findet. Wenn die Fliesen nicht mehr zu bekommen sind, wieviel Farbunterschied zu den alten Fliesen muß ich dulden? Muß er eventuell den ganzen Raum neu verlegen?
Freundliche Grüße

29. Januar 2008 | 07:33

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier sollten Sie in der Tat in Hinblick auf die drohende Verjährung Druck ausüben. Auch wenn durch das Anerkenntnis und die Verhandlungen die Verjährungsfristen gehemmt sein KÖNNTEN, ist dieses nach Ihrer Schilderung keineswegs sicher.

Daher sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein die Mangelbeseitigung mit einer Frist von 14 Tagen rügen und gleichzeitig auch den Verzicht der Einrede der Verjährung fordern.

Diese Frist ist in Hinblick auf die vorangegangene Zeit angemessen, wobei das Schreiben an eine bestimmte Form nicht gebunden ist. Wichtig ist, dass der Mangel genau beschrieben wird und die Frist eindeutig erkennbar ist. Auch müssen Sie den Empfang nachweisen, so dass Sie den Rückschein verwenden sollten.

Hier muss ggfs. der Raum auch insgesamt neu mit Fliesen verlegt werden. Dieses wird von der Farbabweichung abhängen, wobei Sie eine erhebliche Abweichung nicht hinnehmen müssen. Was nun unter "erheblich" zu verstehen ist, wird im Zweifel der Richter dann entscheiden; es sicht auf die Sichtbarkeit ankommen.


Da es hier sicherlich nicht unerhebliche Kosten sein werden (einschließlich Staubschutzwände, Nutzungsausfall, Folgearbeiten wie Tapezieren oder Streichen), sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie dieses in Eigenregie versuchen oder nicht lieber gleich einen Rechtsanwalt beauftragen wollen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2008 | 23:37

Hallo Herr Bohle,
Danke für Ihre Antwort.
Könnten Sie mir das mit dem Verzicht auf Einrede der Verjährung bitte noch mal genauer erklären.
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2008 | 08:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne. Die Verjährung ist eine einrede, die die Gegenseite nach Ablauf der Fristen (hier wohl fünf Jahre) erheben könnte. Dann könnten Sie Ihre Rechte so nicht mehr geltend machen, allenfalls noch mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung gegenüber Forderungen (z.B. ausstehende Restzahlungen) des Unternehmers erklären. Da ich aber nach solanger Zeit nicht davon ausgehe, dass solche Zahlungsansprüche bestehen, ist es also ein "schwacher Trost".

Um nun die Gewährleistungsrechte wgen der Verjährung nicht zu verlieren, müsste dann ein Neubeginn oder eine Hemmung der Verjährung durch verschiedene Handlungen ( z.B. Klagen, Anerkenntnis, Beweissicherungsverfahren etc.) herbeigeführt werden.

Um diese kostenintensiven Verfahren zu vermeiden und in Ruhe weiter verhandeln zu können, ist es dann ratsam (und üblich), schriftlich,

Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet

zu erklären. Ohne diese Erklärung sollten Sie dann aber SOFORT einen Anwalt beauftragen, um eben die Verjährung nicht eintreten zu lassen. Denn das wäre offenbar in Ihrem Fall dann mehr als ärgerlich.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

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