Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Auch als privater Verkäufer sind Sie dafür verantwortlich, dass der Kaufgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine solche Beschaffenheit kann auch sein, dass der Gegenstand das Original einer bestimmten Marke ist. Sind Sie sich hier nicht sicher, dürften Sie den Gegenstand nicht als entsprechendes Original anpreisen. Tun Sie dies doch und stellt sich heraus, dass der Gegenstand tatsächlich kein Original ist – dies müßte im Zweifelsfall der Käufer nachweisen – so ist die Sache mangelhaft und hat einen sogenannten Sachmangel
Dem Käufer stehen in diesem Fall grundsätzlich die Sachmängelgewährleistungsrechte nach den §§ 437 ff. BGB
zu. Er kann daher Nachlieferung eines Originals verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In den ersten genannten Fällen muss er die Jacke zurückgeben und erhält dafür den Kaufpreis erstattet.
Zudem kann er Schadensersatz verlangen. Schadensersatz fällt deshalb an, weil der Käufer einen Originalartikel zum vereinbarten Kaufpreis erhalten wollte, diesen aber nicht bekommen hat. Der Schaden des Käufers eines Plagiats besteht allerdings in der Regel nicht in dem Wert eines dem Plagiat entsprechenden (neuen/neuwertigen) Originalartikels, zumindest dann nicht, wenn ersichtlich war, dass es sich bei Artikel um einen gebrachten Gegenstand handelte und somit ein „Gebrauchtkauf“ vorlag.
Darüber hinaus kann Sie grundsätzlich der Hersteller der Originalmarke wegen einer Verletzung des Urheberrechts abmahnen (lassen). Auch ein strafrechtlicher Vorwurf kann Ihnen gemacht werden (Betrugsdelikte), wird hier aber am erforderlichen Vorsatz scheitern. Androhen kann Ihnen dies der Käufer aber dennoch, was zu einem Ermittlungsverfahren und dementsprechendem Ärger und auch Kosten führen kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
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