Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Photovoltaikanlage: Kein Termin für Austausch Stromzähler

7. Oktober 2020 09:36 |
Preis: 90,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gibt es rechtliche Anforderungen an Messstellenbetreiber hinsichtlich der Ausführungsfristen von Zählerwechseln?

Es gibt keine gesetzliche Frist für den Zählerwechsel. Sie sollten den Messstellenvertrag prüfen und gegebenenfalls eine angemessene Frist von einem Monat zum Zählerwechsel setzen und den Wechsel des Messstellenbetreibers androhen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unserem Geschäftsgebäude wurden Photovoltaikanlagen installiert, die seitens des beauftragten Unternehmens betriebsbereit an uns übergeben wurden. Einzig der ausstehende Tausch des Stromzählers durch den Messstellenbetreiber verhindert die tatsächliche Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen.

Vonseiten des Installateurs, aus zahlreichen publizierten Rezensionen aber auch persönlichen Kontakten im Einzugsgebiet des Messstellenbetreibers stellt sich die Situation wie folgt dar: Konkrete Termine für den Zählerwechsel werden nicht bekannt gegeben, Wartezeiten von inzwischen über zehn Monaten sind scheinbar üblich und der Messstellenbetreiber ist telefonisch sehr schwer zu erreichen. Wenn er überhaupt auf schriftliche Anfragen reagiert, deutet er an, dass die Wartezeit auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei - benennt aber auch auf Anforderung keinen konkreten Termin für einen Zählertausch.

Durch die langen Wartezeiten, das generelle Antwortverhalten des Messstellenbetreibers und die fehlende Konkretisierung eines Termins befürchten wir, dass der Zählertausch uneingeschränkt durch den Messstellenbetreiber hinausgezögert werden kann. Somit ist die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nicht möglich. Durch die Nichtnutzung entstehen sowohl Kosten (Versicherung, Zinsen) als auch ein Ertragsausfall.

Sind Ihnen rechtliche Anforderungen an Messstellenbetreiber hinsichtlich der Ausführungsfristen von Zählerwechseln bekannt? Gibt unsererseits eine rechtliche Handhabe, um den Ertragsausfall durch eine nicht angeschlossene Photovoltaikanlage entgegenzuwirken? Welche Maßnahmen empfehlen Sie, um eine Verbindlichkeit für den Messstellenbetreiber hinsichtlich der Benennung eines konkreten Termins in einem realistischen Zeitrahmen zu erwirken?

Danke für Ihre Unterstützung!

7. Oktober 2020 | 11:30

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundlage für den Betrieb der Messstelle sind das „Gesetz über den Messstellenbetrieb und due Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen" (MsbG) und der konkrete Messstellenvertrag auf Basis von §§ 9, 10 MsbG, der die Bedingungen den Messstellenbetriebs und die Regelungen zur Messstellennutzung festschreibt. Eine gesetzliche Frist zum Zählerwechsel ergibt sich aus dem MsbG nicht, weshalb insofern der Messstellenvertrag zu prüfen ist.

Sollte die Frage auch in diesem nicht geregelt sein, sollten Sie schriftlich eine angemessene Frist von einem Monat zum Zählerwechsel setzen und den Wechsel des Messstellenbetreibers (mit dem Sie einen zeitnahen Zählerwechsel vorab abgeklärt haben) im Sinne von §3 14 ff. MsbG androhen. Dann sollte Bewegung in die Sache kommen.

Ein Schadenersatzanspruch ist nur dann möglich, wenn der Gegenseite ein Verschulden zur last gelegt werden kann, was im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER