Sehr geehrte Fragenstellerin,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage unter Bezugnahme auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt:
Der Pflichteilsergänzungsanspruch besteht nur bei Schenkungen des Erblassers an Dritte (dazu gehört auch der Ehegatte, also der von Ihnen genannte B)
Soweit Sie aber vortragen, dass die vor 20 Jahren getätigte hälftige Eigentumsübertragung der A an den B nur deshalb erfolgte, weil es beim Kauf im Rahmen einer Zwangsersteigerung nur aus Unkenntnis heraus zu einer bloßen Eintragung der A als Eigentümerin gekommen war und der B letztlich die gleichen Kosten und Lasten zum Erwerb und Unterhalt des Grundstücks aufgebracht hatte, kann kaum mehr von einer Eigentumsübertragung im Wege der Schenkung gesprochen werden!
Denn hierzu bedarf es einer objektiven Bereicherung des B aus dem Vermögen der A. Da aber der B hier 50.000 DM aus eigenen Mitteln, den darüber hinaus nötigen Finanzierungsbedarf aus gemeinsamen Mitteln bestrittten hat, kommt wenn überhaupt nur eine gemischte Schenkung in Betracht, wenn die hälftige Miteigentumsübertragung nicht dem von B bis zur Scheidung erbrachten Gegenleistungen wertmäßig entspricht.
Einfach ausgedrückt: Soweit die Eigentumsübertragung mehr wert war, als das was der B im Laufe der Zeit für den Grundstückserwerb mit abbezahlt hat, würde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nur hinsichtlich des wertmäßig überschießenden unentgeltlichen Teils berechnet werden. Sollten A und B letztlich den gleichen finanziellen Aufwand hinsichtlich des Grundstücks gehabt haben, kommt keine Schenkung und somit auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht.
Des Weiteren sei auch darauf hingewiesen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur innerhalb des ersten Jahres voll, danach innerhalb jedes weiteren Jahres jeweils um ein Zehntel gemindert und nach 10 Jahren überhaupt nicht mehr berücksichtigt wird. Allerdings gilt diese Verjährungsfrist für den B erst ab der Auflösung der Ehe (Tod/Schediung).
Abschließend hoffe ich Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für (kostenlose) Rückfragen jederzeit und gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens
Sehr geehrter Herr Stephens,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die Licht ins Dunkel bringt.
Ich habe noch eine kurze Anmerkung bzw. Nachfrage: Nach Durchsicht meiner Unterlagen hat Ehemann B insgesamt 57.000 DM zur Abzahlung des Hauses aus eigenen Mitteln erbracht, nicht 50.000 DM. Da der Gesamtschuldenbetrag im Grundbuch 132.000 DM betrug, wären also 75.000 DM die Summe, die A zum großen Teil, aber auch A und B zusammen bezahlt haben, vakant.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wäre das also eine gemischte Schenkung gewesen, so dass auf 75.000 DM Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen würden? Oder bestehen nun keine solchen Ansprüche mehr? Das Kind von A aus erster Ehe hat bereits 5.000 Euro erhalten mit der Maßgabe, es auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Vielen Dank für Ihre Antwort
Liebe Fragestellerin,
Sie haben mich insoweit richtig verstanden, als dass die 57.000 DM auf jeden Fall herauszurechnen sind. Aber auch soweit A und B den Restbetrag gemeinsam aufgebracht haben, ist dann nur hinsichtlich des Teils eine Schenkung gegeben, den A soweit erbracht hat. Nur dieser Betrag wäre also auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen, soweit der Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht verjährt bzw. binnen o.g. Frist nur anteilig anzurechnen wäre.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Herzliche Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens