Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Eine Möglichkeit, sich abzusichern, wäre die Eintragung einer Grundschuld zu Ihren Gunsten im Grundbuch der Immobilie. Hierbei handelt es sich um ein dingliches Recht, das Ihnen im Falle einer Nichtzahlung des Pflichtteils durch Ihren Stiefvater die Möglichkeit gibt, die Immobilie zwangsversteigern zu lassen, um so Ihren Anspruch zu realisieren.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Eintragung nur mit Zustimmung Ihres Stiefvaters möglich ist. Sollte er nicht zustimmen, könnten Sie gerichtlich einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und so eine Zwangshypothek in das Grundbuch eintragen lassen. Ich gehe nach Ihrer Schilderung aber davon aus, dass dies nicht notwendig wird.
Eine bloße Zusage (Schuldanerkenntnis) reicht vorliegend nicht aus. Auch ohne bösen Willen des Stiefvaters ist eine Bedürftigkeit denkbar. Beispielsweise kann Ihr Stiefvater ins Heim müssen. Da kein weiteres Vermögen vorhanden ist, würde die Immobilie verwertet werden. Ohne eine Eintragung haben Sie dann keine Möglichkeit Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Krueckemeyer.
noch eine Rückfrage:
Falls der Stiefvater versterben würde, wären dann dessen gesetzlichen Erben verpflichtet, die Grundschuld auszulösen oder müsste ich dann warten, ob/bis diese das Haus verkaufen?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Falle des Todes rücken die Erben in die Rechtsposition des Erblassers ein.
Sie stehen also nicht schlechter als mit dem Stiefvater. Wenn eine entsprechende Grundschuld eingetragen ist, können Sie hier jederzeit ein Verfahren zur Auszahlung anstrengen.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt