Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflichteil Immobilie und Vertragsrecht

| 15. März 2025 22:48 |
Preis: 66,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


09:29

Hallo

Grundstück Besitzer A lässt 2008 ein Mitbenutzungsrecht zugunsten B ins Grundbuch eintragen.
In 2011 folgt ein aufschiebend bedingtes Nießbrauch zugunsten B welches ab versterben von A greift.

A verstirbt.
B als Alleinerbe muss nun den Pflichtteil aufbringen.
Ein Gutachter hat daraufhin die Immobilien bewertet und setzt aufgrund der Belastungen den halben Verkehrswert an. Der Pflichtteilsberechtigte fordert jedoch den vollen Verkehrswert als Erbmasse da der Nießbrauch aufschiebend war. Über diesen Punkt herrscht weit 2 Jahren streit.

B hat mir die Immobilien zum kauf angeboten. Aufgrund des Nießbrauch zum halben Verkehrswert gemäß Gutachten.
Verkauf ohne Nießbrauch wird seitens B ausgeschlossen. Ob dieses den Pflichtteil befriedigen würde kann ich nicht sagen. Vermutlich Nein.
Der Notar hat mich auf ein Risiko hingewiesen, dass ich hier zu klären hoffe:

- kann der Pflichtteilberechtigte den Kaufvertrag anfechten und eine Rückabwicklung erzwingen?
In dem Falle wäre meine Ansprüche gegen die Verkäuferin zu richten und mit Sicherheit fruchtlos.

- Der Pflichtteilberechtigte könnte auch eine Pfändung des Nießbrauch erwirken. Welche Risiken hätte ich in dem Falle zu fürchten?

mfg

16. März 2025 | 00:16

Antwort

von


(294)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Nach der Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung der im Kontext enthaltenen Erläuterungen zum Nießbrauch und zur Berechnung des Pflichtteils ergeben sich folgende Überlegungen:

1. Anfechtung des Kaufvertrages und Rückabwicklung
Rechtsgrundlage und Wirksamkeit der Vereinbarung:
Im vorliegenden Fall wurde ein aufschiebend bedingter Nießbrauch zugunsten B zugunsten des später eintretenden Todesereignisses von A vereinbart. Mit A‘s Tod wird der Nießbrauch grundsätzlich wirksam. Wird die Immobilie in diesem belasteten Zustand – nämlich mit einem Nießbrauch, der zur Mengenermittlung des Nachlasswerts bereits weitreichend berücksichtigt wurde –, verkauft, so ist dies grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung zwischen B als Alleinerbe (und Verkäuferin) und dem Kaufinteressenten.

Möglichkeiten der Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte:
Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber der Verfügung des Erblassers grundsätzlich Ansprüche geltend machen, wenn er geltend machen kann, dass die bei Vertragsabschluss vorhandene Rechtslage (hier insbesondere der Nießbrauch in Kombination mit der von dem Gutachter vorgenommenen Bewertung – halber Verkehrswert) zu einer Verminderung des erbaulichen Vermögens bewusst zu seinem Nachteil ausgelegt wurde.

Allerdings ist zu beachten, dass der Nießbrauch – auch wenn er aufschiebend war – zum Zeitpunkt von As Tod tatsächlich in das Nachlassvermögen eingeflossen ist, sodass die Bewertung zur Pflichtteilsberechnung bereits mittels der üblichen Ertrags-/Kapitalisierungsverfahren (vgl. §§ 13 ff. bzw. 14 BewG) vorgenommen wurde.

Schlussfolgerung:

Eine Anfechtung des Kaufvertrages durch den Pflichtteilberechtigten setzt voraus, dass dieser einen verfahrensrechtlich relevanten Mangel oder einen arglistigen Eingriff nachweisen kann. Die vertragliche Vereinbarung zwischen B und dem Kaufinteressenten ist – soweit keine formellen oder inhaltlichen Fehler vorliegen – grundsätzlich wirksam. Dementsprechend erscheint es unwahrscheinlich, dass der Pflichtteilsberechtigte allein zur Auffassung gelangt, der Kaufvertrag könne angefochten und eine Rückabwicklung erzwungen werden. Eine erfolgreiche Anfechtung ist insbesondere dann kaum erfolgversprechend, wenn die Bewertung des Nießbrauchs (und damit des heruntergerechneten Erbwertes) dem üblichen Verfahren entspricht und der Nießbrauch als Belastung anerkannt ist.

2. Risiken bei einer Pfändung des Nießbrauchs durch den Pflichtteilberechtigten
Grundlage der Pfändbarkeit:

Wie im Kontext dargelegt, ist grundsätzlich auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück pfändbar (§ 864 Abs. 2, § 866 ZPO). Wird der Nießbrauch als dingliches Recht in das pfändbare Vermögen einbezogen, besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte – z. B. im Zuge einer Zwangsvollstreckung – auch den Nießbrauch zur Sicherung seines Anspruchs in Anspruch nimmt (vgl. entsprechende Hinweise bei der Zwangsversteigerung).

Konkrete Risiken für den Kaufinteressenten:

Einbeziehung des Nießbrauchs in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Wird der Nießbrauch gepfändet, kann es zu einer Zwangsvollstreckung kommen, bei der auch der belastete Nießbrauchstitel im Verfahren berücksichtigt wird. Für den Käufer käme es dann zu folgenden Problemen:

Wertminderung und eingeschränkte Verfügungsbefugnis: Der bereits im Kaufpreis antizipierte Nießbrauch (bzw. dessen Wertabschlag, hier halber Verkehrswert) könnte sich durch eine spätere Pfändung und damit verbundene Zwangsvollstreckung zusätzlich verschlechtern. Das bedeutet, dass der wirtschaftliche Wert der Immobilie weiter sinken könnte.

Verfahrensrechtliche Risiken: Die Vollstreckung kann zu einer langwierigen Revisions- oder Zwangsversteigerungssituation führen, in der nicht nur der Kaufpreis beeinträchtigt wird, sondern auch die Nutzungsrechte, die Ihnen als Käufer zugestanden hätten, eingeschränkt sind.

Unsicherheit der Pflichtteilsbefriedigung:
Da die Pflichtteilsberechtigten mit der Anfechtung bzw. Pfändung den vollen Verkehrswert (ohne Bereinigung des Nießbrauchswerts) fordern, besteht das Risiko, dass – sofern die einvernehmliche Lösung in der Kaufvereinbarung zum Verkauf ohne Aufhebung des Nießbrauchs festgelegt wurde – ein später einsetzendes Vollstreckungsverfahren den Gesamterlös der Veräußerung unterminiert. Das hätte zur Folge, dass bei Durchgriff des Pflichtteilsberechtigten auch Ansprüche gegen Sie als Verkäuferin (in diesem Fall B) geltend gemacht werden könnten, sodass Ihre Investition oder Ihre Position als Kaufinteressent erheblich in Mitleidenschaft gezogen würde.

Praktische Konsequenzen:

Kaufpreisunsicherheit: Der Notar hat bereits auf das Risiko hingewiesen, dass im Falle eines Pfändungsverfahrens bzw. einer erfolgreichen Anfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten Ihre Ansprüche gegen den Verkäufer (B) nahezu fruchtlos werden könnten – insbesondere, wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erwirkt wird.

Risikoverlagerung: Im Ergebnis würden Sie als Kaufinteressent das Risiko tragen, dass Sie in ein langwieriges Durchsetzungsverfahren hineingezogen werden, das nicht nur die Nutzung der Immobilie, sondern auch die auf Sie gerichteten Ansprüche erheblich beeinträchtigen kann.
Zusammenfassung
Anfechtung des Kaufvertrages:
Es ist grundsätzlich unwahrscheinlich, dass der Pflichtteilberechtigte den bestehenden Kaufvertrag anfechten und eine Rückabwicklung erzwingen kann – sofern nicht etwa arglistige Täuschung oder ein formeller Mangel vorliegt. Die Bewertung des vererbten Immobilienwertes auf halben Verkehrswert entspricht dem, was gerade wegen des belastenden Nießbrauchs üblich ist.

Pfändungsrisiko des Nießbrauchs:
Wird der Nießbrauch gepfändet, laufen Sie als Käufer Gefahr, dass es im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zum Eingriff in Ihre Nutzungsrechte und zum weiteren Wertverlust der Immobilie kommt. Dies kann letztlich den wirtschaftlichen Erfolg des Kaufvertrages erheblich beeinträchtigen und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.

Aus den genannten Überlegungen ergibt sich, dass – sofern Sie die Immobilie mit dem Nießbrauch erwerben – erhebliche Risiken bestehen, falls der Pflichtteilberechtigte seine Rechte durchsetzen sollte. Diese Risiken betreffen insbesondere:

Die Möglichkeit, dass in einem Zwangsvollstreckungsverfahren der Nießbrauch in die pfändbare Masse einbezogen wird und damit eine weitere Minderung des Immobilienwertes eintritt, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen für Sie führen kann.
Eine erhöhte Unsicherheit in der Durchsetzbarkeit und Werthaltigkeit des Kaufpreises, da eine spätere Vollstreckung oder Anfechtung des Kaufvertrages durch den Pflichtteilsberechtigten Ihren vertraglich vereinbarten Kaufpreis unterminieren könnte.

Ergebnis:
Die vertraglich vereinbarte Belastung der Immobilie mit dem Nießbrauch (auch wenn dieser aufschiebend angeordnet war) und die darauf basierende Bewertung (halber Verkehrswert) bieten dem Pflichtteilberechtigten grundsätzlich keine unmittelbare Möglichkeit, den Kaufvertrag als solchen anzufechten – sofern die Wertfeststellung den anerkannten Bewertungsverfahren (z. B. Ertragswertverfahren) entspricht. Allerdings bleibt das Risiko, dass der Pflichtteilberechtigte über das Verfahren der Pfändung des Nießbrauchs seine Ansprüche sichern möchte. Für Sie als Kaufinteressent bedeutet dies, dass Sie mit einer dauerhaften Belastung des Objekts sowie mit der Gefahr konfrontiert sind, im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens erhebliche Nachteile zu erleiden.

Diese Risiken sind erheblich und sollten bei der weiteren Kaufentscheidung genau abgewogen werden.


Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2025 | 06:58

Danke für Ihre Antwort spät 7n der Nacht.

Die Risiken können demnach auf nahzu Null reduziert werden wenn:
der Nießbrauch gelöscht und durch ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht im Grundbuch ersetzt werden würde denn:

Der Verkehrswert wäre weiterhin reduziert. Eine Anfechtung, wie oben ausführen, mit hohen Hürden verbunden.

Und

Ein solches Wohnrecht prinzipiell nicht übertragbar wäre da beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Und

Nicht pfändbar wäre da Übertragung auf Dritte ausgeschlossen ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2025 | 09:29

Sehr gerne, Ich beantworte das morgen bis mittags. VG Schulze

Ergänzung vom Anwalt 17. März 2025 | 09:45

Grundsätzlich erscheint die Konstellation – sofern der Nießbrauch rechtswirksam gelöscht und im Grundbuch stattdessen ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht eingetragen wird – als ein wirksames Mittel, um die befürchteten Risiken deutlich zu minimieren.

1. Reduzierter Verkehrswert als Pflichtteilsbasis
Fortbestehen der Wertminderung:

Durch das Eintragen eines lebenslangen Wohnrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bleibt der Verkehrswert der Immobilie nach wie vor reduziert. Dies liegt daran, dass der Berechtigte zwar dauerhaft in der Immobilie wohnen darf, jedoch kein umfassendes Nutzungsrecht (wie beim Nießbrauch) erhält, das etwa die Vermietung ermöglicht.

Auswirkung auf Pflichtteilsansprüche:
Da auch im Falle eines Erbfalls der Pflichtteilsberechtigte auf Grundlage des reduzierten Wertes – also abzüglich des Rechtswertes des Wohnrechts – seinen Anspruch bemessen muss, werden eventuelle finanzielle Ansprüche weitgehend gedämpft. Eine spätere Anfechtung des Kaufvertrages würde in einem solchen Szenario nur mit sehr hohen Hürden verbunden sein.

2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Nichtübertragbarkeit:
Das eingetragene lebenslange Wohnrecht kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet werden. Damit ist es im Regelfall an den Berechtigten persönlich gebunden und nicht auf Dritte übertragbar.

Nichtpfändbarkeit:
Zudem liegt der Charakter eines solchen Wohnrechts in der Regel darin, dass es nicht pfändbar ist. Diese Eigenschaft entschärft die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte etwa in einem Vollstreckungsverfahren auf das eingeräumte Wohnrecht zugreifen und so den "Wertverlust" noch ungewollt verstärken könnte.

3. Praxisfolgen und Gesamtbeurteilung
Höhere Rechtssicherheit:
Wird der Nießbrauch form- und rechtswirksam aus dem Grundbuch gelöscht und durch das nicht übertragbare Wohnrecht ersetzt, ist die angestrebte Reduktion der Risiken – sowohl hinsichtlich einer Anfechtung als auch einer Pfändung – grundsätzlich erreicht.

Voraussetzungen für die Wirkung:
Entscheidend hierbei ist, dass alle vertraglichen und formellen Erfordernisse exakt eingehalten werden. Die notarielle Löschung des Nießbrauchs sowie die klare, unmissverständliche Vereinbarung über das lebenslange Wohnrecht sind unabdingbar, um spätere inhaltliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Zusammenfassung
Durch die Löschung des Nießbrauchs und den Ersatz durch ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht im Grundbuch wird der Verkehrswert der Immobilie weiterhin vermindert – dies wirkt sich direkt auf die Berechnung des Pflichtteils aus.

Die hohe Hürde für eine Anfechtung und die nahezu fehlende Übertragbarkeit bzw. Pfändbarkeit eines solchen Wohnrechts reduzieren Ihnen als Rechtsinhaber das Risiko, dass ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche später in einem Vollstreckungsverfahren stärker durchsetzen kann.

Unter diesen Voraussetzungen können die Risiken, die mit dem ursprünglichen Nießbrauch verbunden waren, deutlich reduziert werden (aber nicht auf Null).

Diese Bewertung gilt jedoch unter der Annahme, dass alle rechtlichen Formalien und Eintragungsvoraussetzungen vollumfänglich beachtet und umgesetzt werden.

Ergänzung vom Anwalt 25. März 2025 | 11:18

Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Google eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Google hätte es für mich den Effekt, dass ich dann dort leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.

Viele Grüße Schulze

https://maps.app.goo.gl/fUjqmFuS8SmsBmSA6

Noch ein Nachtrag:
Fall es Sie interessiert:

Sie finden mich auch bei Instagram mit vielen Beiträgen zum Auswandern, Reisen und Steuern im In- und Ausland, Mietrecht.

ms_advocate__

oder Youtube @msadvocate2023

Abonnieren Sie gerne einen der beiden Social Media Kanäle! Ich versuche hier einen echten Mehrwert für die Follower zu schaffen.

Bewertung des Fragestellers 19. März 2025 | 08:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mathias Schulze »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. März 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(294)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung