Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I. Wird eine Wohnung in unrenoviertem Zustand von Ihnen bezogen, muss diese auch nicht renoviert werden, wenn Sie später ausziehen. Und zwar unabhängig davon, wie lange Sie in der Wohnung leben. Auch eine Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen, die eventuell im Mietvertrag festgehalten wurde, ist in diesem Fall ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2015 entschieden.
Eine bei Bezug unrenovierte Wohnung muss beim Auszug also lediglich besenrein übergeben werden. Das heißt konkret: Böden und Teppiche saugen, Flecken entfernen und Müll oder Dreck aus der Küche entfernen. Eine Tiefenreinigung der Wohnung oder das Putzen der Fenster gehört nicht dazu.
II. Farbige Wände muss der Vermieter aber nicht akzeptieren. Vermieter können verlangen, dass die Wohnung farblich neutral zurückgegeben wird.
Das bedeutet nicht, dass die Wohnung in weißer Farbe zu streichen ist, aber es sollen helle, neutrale, dezente Farbtöne sein. Dies hat der BGH entschieden.
Sollte der Mieter das nicht machen, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Das Haus wurde zwar "unrenoviert" übernommen, war zu dem Zeitpunkt aber erst drei Jahre alt. Ihre Antwort würde ja bedeuten, dass der Mieter trotz gültiger Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen innerhalb von 15 Jahren keine Wände etc. streichen musste und das Haus mithin in einem schlechteren Zustand zurückgibt als er es bezogen hat.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Genau so ist es leider.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.
Wenn die Wände damals schon bunt waren - der Sachverhalt lässt sich auch so verstehen - dann muss der Mieter nicht einmal die Wände streichen.
Beste Grüße
RA Richter