Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflicht zur Renovierung bei Auszug

| 1. Mai 2023 07:40 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:40

Wir haben vor einem Jahr ein vermietetes Haus gekauft. Der Mieter hatte das Haus vom Vermieter (= Verkäufer des Hauses) unrenoviert übernommen, die Wände allesamt in gelb-orange gestrichen.
Aufgrund einer Eigenbedarfskündigung zieht der Mieter nun aus. Im Mietvertrag steht eine rechtsgültige Regelung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter, ebenso eine rechtsgültige Regelung zu den Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen. Der Mieter hat in der Mietzeit von 15 Jahren keinerlei Schönheitsreparaturen durchgeführt.
Darf der Mieter das Haus unrenoviert und in der gelb-orangen Farbe zurückgeben?

1. Mai 2023 | 08:21

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

I. Wird eine Wohnung in unrenoviertem Zustand von Ihnen bezogen, muss diese auch nicht renoviert werden, wenn Sie später ausziehen. Und zwar unabhängig davon, wie lange Sie in der Wohnung leben. Auch eine Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen, die eventuell im Mietvertrag festgehalten wurde, ist in diesem Fall ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2015 entschieden.

Eine bei Bezug unrenovierte Wohnung muss beim Auszug also lediglich besenrein übergeben werden. Das heißt konkret: Böden und Teppiche saugen, Flecken entfernen und Müll oder Dreck aus der Küche entfernen. Eine Tiefenreinigung der Wohnung oder das Putzen der Fenster gehört nicht dazu.

II. Farbige Wände muss der Vermieter aber nicht akzeptieren. Vermieter können verlangen, dass die Wohnung farblich neutral zurückgegeben wird.

Das bedeutet nicht, dass die Wohnung in weißer Farbe zu streichen ist, aber es sollen helle, neutrale, dezente Farbtöne sein. Dies hat der BGH entschieden.

Sollte der Mieter das nicht machen, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2023 | 09:18

Das Haus wurde zwar "unrenoviert" übernommen, war zu dem Zeitpunkt aber erst drei Jahre alt. Ihre Antwort würde ja bedeuten, dass der Mieter trotz gültiger Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen innerhalb von 15 Jahren keine Wände etc. streichen musste und das Haus mithin in einem schlechteren Zustand zurückgibt als er es bezogen hat.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2023 | 10:40

Sehr geehrte Fragestellerin,

Genau so ist es leider.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.
Wenn die Wände damals schon bunt waren - der Sachverhalt lässt sich auch so verstehen - dann muss der Mieter nicht einmal die Wände streichen.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 1. Mai 2023 | 15:45

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort kam sehr schnell und umfassend. Auch eine Nachfrage wurde in kürzester Zeit beantwortet.
Vielen Dank dafür!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Matthias Richter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Mai 2023
5/5,0

Die Antwort kam sehr schnell und umfassend. Auch eine Nachfrage wurde in kürzester Zeit beantwortet.
Vielen Dank dafür!


ANTWORT VON

(879)

Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Schadensersatzrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht