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Pflicht zur Akteneinsichtnahme eines Verfahrespflegers

| 7. Januar 2013 10:05 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

bei der Einrichtung einer Betreuung - gegen meinen ausdrücklichen freien Willen - hat der durch das Amtsgericht benannte Verfahrenspfleger nicht mal Akteneinsicht in die Betreuungsakte genommen.
Die Betreuung gegen meinen Willen wurde aufgrund eines Antrags eines anderen Rechtsanwaltes eingerichtet, den ich zuvor wegen € 135 verklagt hatte. Der Beklagte Anwalt ist in seiner ersten Klageerwiderung nicht auf den Klageinhalt eingegangen sondern hat nur durch einen zweizeiler die Einrichtung einer Betreuung für mich und Antrag auf Erklärung meiner Geschäftsunfähigkeit bei dem Gericht eingereicht.

Der dann beannte Verfahrespfleger hat nichts gemacht. Er gehört halt auch der örtlichen Anwaltschaft an, die "solche Fälle seit 200 Jahren halt so regelt ".

Kann ich gegen den Verfahrenspfleger wegen Pflichtverletzung klagen?

7. Januar 2013 | 12:42

Antwort

von


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Marktstraße 17/19
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie sollten zunächst versuchen, die Sache außergerichtlich zu klären.

Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

Der Verfahrenspfleger hat auch pflichtgemäß Akteneinsicht zu nehmen.

Denn er kann bzw. muss danach Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen, was natürlich ohne Akteneinsicht kaum möglich ist.

Der Verfahrenspfleger soll Ihnen als Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, Ihnen Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern.

Sie können sich aber auch hilfsweise direkt an das Gericht wenden, wenn dies alles hier nicht erfolgt (ist).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2013 | 13:34

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