Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Darf er mir den Gerichtstermin verschweigen und eigenmächtig Vereinbarungen treffen die unter meiner Forderung liegen?
Nein, das durfte er nicht. Er hätte Sie über den Gerichtstermin informieren müssen und Sie darauf hinweisen müssen, dass Sie ihn natürlich gemeinsam mit ihm wahrnehmen konnten, auch wenn Sie offenbar nicht persönlich geladen waren. Zudem hätte er den getroffenen Vergleich mit Ihnen abstimmen müssen.
Frage 2: Darf der Anwalt einen Streitwert ansetzen, der höher ist als der von mir genannte Streitwert gewesen ist weil er einen Fehler gemacht hat? In der Klage die ich nun erhalten habe, geht es um 2500 Euro
Grundsätzlich ist der Anwalt verpflichtet, den Gegenstandswert zu nehmen, der vom Gericht festgesetzt wurde. Soweit dieser höher ist als derjenige, der von Ihnen im Besprechungstermin genannt wurde, wäre dies durchaus zu akzeptieren. Sie sollten also einmal in dem Protokoll des gerichtlichen Vergleiches nachschauen, welcher Gegenstandswert dort genannt ist. Alternativ können Sie bei diesem Gericht natürlich auch noch selber ein Antrag auf Streitwertfestsetzung stellen.
Wenn der Anwalt natürlich fehlerhaft ein höheren Klagebetrag gefordert hat, wäre er verpflichtet, auf den Teil seiner Rechnung zu verzichten, der durch den erhöhten Anteil entstanden ist.
Frage 3: Ist es rechtlich sinnvoll sich gegen die Klage zu wehren? Oder gibt es einen anderen Weg, meine Ansprüche geltend zu machen?
Sie müssen sich in jedem Fall gegen die Klage wehren, da bei fehlender Reaktion Ihrerseits ein sogenanntes Versäumnisurteil ihren Lasten gehen kann. Aufgrund der Einleitung des Rechtsstreits sind Sie also jetzt auf diesem Weg gezwungen. Im außergerichtlichen Bereich gibt es grundsätzlich noch die Möglichkeit eines sogenannten Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Anwaltskammer. Aber wie gesagt aufgrund des Rechtsstreites müssen Sie sich jetzt bei dem Amtsgericht melden und gegen den Anspruch vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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