Sehr geehrte Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Womit habe ich in Zukunft wohl zu rechnen? Die Rente meiner Mutter deckt die Heimunterbringung auf keinen Fall. Wird eine fiktive Miete errechnet, die ich dann an das Sozialamt zahlen müsste?
Ich selbst habe monatlich ca. 1250,00 Euro netto, mein Mann verdient als Freiberufler einiges mehr. Gibt es da Freibeträge?
Die Hilfe zur Pflege (nach § 61 SGB XII
) wird als Sozialhilfeleistung grundsätzlich nur nachrangig gewährt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII
werden die Leistungen durch den Sozialhilfeträger nur erbracht, soweit dem Hilfesuchenden (hier: Ihrer Mutter) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Hier werden Freibeträge (für Ihre Mutter) gewährt:
Grundsatz: allgemeine Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII
):
-Grundbetrag gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
(zweifacher Eckregelsatz, § 28 SGB XII
) plus
– (angemessene) Kosten der Unterkunft nach der tatsächlich entstehenden Höhe (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
) plus
– Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII
)
Da Ihr Mutter ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie hat, muss dieses Grundstück vermietet werden, um die Kosten der Unterbringung zu bestreiten. Dies obliegt Ihrer Mutter bzw. einem eingesetzten Betreuer. Dies liegt auch in Ihrem Interesse, denn dadurch wird der von Ihnen zu (eventuell) zu zahlenden Unterhalt verringert.
Sie nehmen an, hier werden Leistungen (Sozialhilfe) tatsächlich zu gewähren sein. Dann gilt:
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
). Ihre Mutter hat dem Grunde nach Unterhaltsanspruch gegen Sie. Ob sie auch Anspruch der Höhe nach hat, muss anhand folgender Aufführungen geprüft werden:
Heranziehung aus Ihrem Einkommen:
Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt nur in Höhe der ungedeckten Heimkosten maximal in Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches fordern. Dabei ist ein Selbstbehalt iHv 1.400 € in Abzug zu bringen. Also, sie werden nichts zahlen müssen.
Heranziehung aus Ihrem Vermögen:
Sie sind jedoch auch verpflichtet, das Vermögen einzusetzen. Hier gibt es auch Freibeträge (vgl. § 90 SGB XII
).
Das BGH-Urteil vom 29. 1. 2010 - V ZR 132/ 09
(Pflegeleistung eines Familienangehörigen aufgrund eines Übergabevertrages) "passt" in diesem Fall wohl nicht, da es dort wohl nur um ein Altenteilsrecht ging, wenn ich das jetzt so auf die Schnelle richtig gelesen habe?
Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH ist wohl anwendbar (im Fall war auch ein Nießbrauch eingeräumt). Nach dieser Rechtsprechung darf Ihnen nicht "fiktiv" ein Einkommen wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen zugerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht