Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflegefall und bedingtes Nießbrauchsrecht

| 17. November 2010 21:24 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

meine fast 90 Jahre alte Mutter wird wahrscheinlich in Kürze nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim gehen müssen.

Mein (inzwischen verstorbener) Stiefvater hat mir 1973 sein Hausgrundstück übertragen und sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eintragen lassen sowie, sollte er vor seiner Ehefrau (meiner Mutter, die nicht Miteigentümerin des Grundstücks war) versterben, für diese ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht grundbuchlich sichern lassen.

Des Weiteren wurde Folgendes in den Übertragsvertrag aufgenommen:
"Sollten der Übertragsgeber und seine Ehefrau aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sein, ihren eigenen Haushalt forzuführen, ist die Übertragsnehmerin verpflichtet, ihre Eltern angemessen zu verpflegen.
Wenn der Ü.-Geber und seine Ehefrau diesen Anspruch geltend machen, sind sie verpflichtet, für die gewährte Verpflegung ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
Weiterhin ist die Ü.-Nehmerin verpflichtet, ihre Eltern unentgeltlich zu pflegen, wenn diese der Pflege bedürfen und nach ihrem Tode für eine angemessene Beerdigung zu sorgen.
Dieses Altenteilsrecht soll vorerst nicht dinglich gesichert werden; der Ü.-Geber und seine Ehefrau können jedoch jedereit verlangen, dass das Altenteilsrecht auf dem übertragenen Grundstück auf Kosten der Ü.-Nehmerin eingetragen wird" - (was bisher nicht passiert ist).

Womit habe ich in Zukunft wohl zu rechnen? Die Rente meiner Mutter deckt die Heimunterbringung auf keinen Fall. Wird eine fiktive Miete errechnet, die ich dann an das Sozialamt zahlen müsste?
Ich selbst habe monatlich ca. 1250,00 Euro netto, mein Mann verdient als Freiberufler einiges mehr. Gibt es da Freibeträge?

Das BGH-Urteil vom 29. 1. 2010 - V ZR 132/ 09 (Pflegeleistung eines Familienangehörigen aufgrund eines Übergabevertrages) "passt" in diesem Fall wohl nicht, da es dort wohl nur um ein Altenteilsrecht ging, wenn ich das jetzt so auf die Schnelle richtig gelesen habe?

Hinzufügen möchte ich noch, dass wir in NRW leben.

Mit freundlichen Grüßen

17. November 2010 | 22:24

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Womit habe ich in Zukunft wohl zu rechnen? Die Rente meiner Mutter deckt die Heimunterbringung auf keinen Fall. Wird eine fiktive Miete errechnet, die ich dann an das Sozialamt zahlen müsste?
Ich selbst habe monatlich ca. 1250,00 Euro netto, mein Mann verdient als Freiberufler einiges mehr. Gibt es da Freibeträge?

Die Hilfe zur Pflege (nach § 61 SGB XII ) wird als Sozialhilfeleistung grundsätzlich nur nachrangig gewährt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden die Leistungen durch den Sozialhilfeträger nur erbracht, soweit dem Hilfesuchenden (hier: Ihrer Mutter) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Hier werden Freibeträge (für Ihre Mutter) gewährt:
Grundsatz: allgemeine Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII ):
-Grundbetrag gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (zweifacher Eckregelsatz, § 28 SGB XII ) plus
– (angemessene) Kosten der Unterkunft nach der tatsächlich entstehenden Höhe (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ) plus
– Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII )

Da Ihr Mutter ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie hat, muss dieses Grundstück vermietet werden, um die Kosten der Unterbringung zu bestreiten. Dies obliegt Ihrer Mutter bzw. einem eingesetzten Betreuer. Dies liegt auch in Ihrem Interesse, denn dadurch wird der von Ihnen zu (eventuell) zu zahlenden Unterhalt verringert.

Sie nehmen an, hier werden Leistungen (Sozialhilfe) tatsächlich zu gewähren sein. Dann gilt:

Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Ihre Mutter hat dem Grunde nach Unterhaltsanspruch gegen Sie. Ob sie auch Anspruch der Höhe nach hat, muss anhand folgender Aufführungen geprüft werden:

Heranziehung aus Ihrem Einkommen:
Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt nur in Höhe der ungedeckten Heimkosten maximal in Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches fordern. Dabei ist ein Selbstbehalt iHv 1.400 € in Abzug zu bringen. Also, sie werden nichts zahlen müssen.

Heranziehung aus Ihrem Vermögen:
Sie sind jedoch auch verpflichtet, das Vermögen einzusetzen. Hier gibt es auch Freibeträge (vgl. § 90 SGB XII ).


Das BGH-Urteil vom 29. 1. 2010 - V ZR 132/ 09 (Pflegeleistung eines Familienangehörigen aufgrund eines Übergabevertrages) "passt" in diesem Fall wohl nicht, da es dort wohl nur um ein Altenteilsrecht ging, wenn ich das jetzt so auf die Schnelle richtig gelesen habe?

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH ist wohl anwendbar (im Fall war auch ein Nießbrauch eingeräumt). Nach dieser Rechtsprechung darf Ihnen nicht "fiktiv" ein Einkommen wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen zugerechnet werden.


Ich hoffe, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 19. November 2010 | 17:14

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. November 2010
4,6/5,0

ANTWORT VON

(417)

Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Fachanwalt Migrationsrecht