vor 9 Monaten haben wir per Standartvertrag unser 2 Jähriges Ekzemerpferd in Top Zustand verkauft in diesem wurde lediglich nur das Ekzem festgehalten, mündlich wurden die großen Einschränkungen ( die durch mehrere Tierärztliche Befunde bestätigt sind und schriftlich vorliegen)
des Pferdes welche spezielle Haltung, Fütterung und intensive Pflege bedarf besprochen und uns unter Zeugen zugesagt. Nach vielen abgesagten Besuchsterminen und Ausreden vom neuen Besitzer haben wir endlich unser ehemaliges Pferd besuchen können. Dort traf uns ein Bild des Grauens. Das noch im Wachstum befindende Pferd wurde geritten. Das Pferd war nicht wieder zu erkennen, Schlapp ein Schatten ihrer selbst. Am ganzen Körper wunde kahle offene blutige Scheuerstellen, keine Mähne nackige Schweifrübe. Die Haut ist geschwollen , entzündet und heiß. Hier hat der neue Besitzer keinerlei Interesse seine Versprechen einzuhalten. Das Pferd muss ohne Ekzemerdecke stehen, keine Pflege, Koppelhaltung trotz das dieses Pferd auf Gräser allergisch reagiert, genauso falsches Futter auf welches sie reagiert. Daraufhin wurde unsererseits sofort ein Rückkaufsangebot für den damaligen vollen Kaufpreis mehrmals angeboten, da diese Haltung für das Pferd auf lange Sicht den Tod bedeutet. Der neue Besitzer ist der Meinung dem Pferd geht es gut. Jetzt hat er uns Besuchsverbot erteilt und reagiert auf unsere Anrufe nicht. Nun unsere Frage : Wie können wir dem Pferd helfen egal in welcher Form ??? Was für rechtliche Möglichkeiten haben wir. Bitte bedenken Sie bei ihrer Antwort das der neue Besitzer leider nicht mehr mit uns reden möchte und deshalb kein persönliches Gespräch mehr stattfinden kann.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie könnten versuchen, die zugesagte Sonderbehandlung des Pferdes einzuklagen. Allerdings müßten Sie beweisen, dass die Sonderbehandlung tatsächlich verbindlich zugesagt wurde. Das ist bei dem Zeitablauf nicht einfach. Auch würde der Prozeß sechs bis 12 Monate dauern.
Schneller wäre eine Strafanzeige gemäß § 17
Tierschutzgesetz. Dann würde die Polizei das Tier in Augenschein nehmen und gegebenenfalls auch beschlagnahmen. Eine Beweislast haben Sie dann nicht, jedoch wäre es hilfreich, wenn Sie die Strafanzeige durch Fotos oder weitere Zeugen untermauern könnten. Auch wäre es hilfreich, wenn Sie Kopien der tierärztlichen Befunde der Polizei überlassen würden.
Zuständig wäre die Polizei/Staatsanwaltschaft am Orte der Koppel, Sie können aber auch zu jeder anderen Polizei/Staatsanwaltschaft gehen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.