Sehr geehrter Fragenstellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein Schutzvertrag / Schutzvertragsklausel sind ebenso bei Kaufverträgen möglich; diese müssen dabei hinreichend bestimmt sein und dürfen nicht unangemessenen benachteiligen; dies ist eine Einzelfallbetrachtung.
2. Sie haben die Möglichkeit ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren.
Das Vorkaufsrecht bezeichnet das Recht des Vorkaufsberechtigten - dies sind vorliegend Sie - den Kaufgegenstand - hier das Pferd - vom Käufer zu erwerben, wenn dieser das Pferd an einen Dritten verkauft. Sie würden, nachdem Ihnen gegenüber das Vorkaufsrecht erklärt wurde, dann in den Kaufvertrag eintreten und können auch dinglich wieder Eigentum an dem Pferd erlangen. Die Höhe des „Rückkaufpreises" hängt insbesondere davon ab, was in dem Kaufvertrag zwischen Ihrem Käufer und dem Dritten, an welchen Ihr Käufer verkaufen will vereinbart ist.
3. Das vertraglich vereinbarte Vorkaufsrecht gilt nur zwischen Ihnen und dem Käufer.
Sollte der Käufer das Pferd (z. B. wegen Gewinnerzielungsabsicht) trotz vereinbarten Vorkaufsrecht, ohne Erklärung des Vorkaufsrechtes Ihnen gegenüber, weiterverkaufen, wäre ein solcher Kaufvertrag (zwischen Ihrem Käufer und dem Drittenden) noch wirksam. Sie hätten dann lediglich einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Käufer. Die Höhe Schadensersatzanspruches orientiert sich am vereinbarten Kaufpreis oder aber am Marktwert des Pferdes. Zudem kann zusätzlich in Ihrem Kaufvertrag eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart werden; unangemessen wäre z. B. der 20-fache Wert des Pferdes.
4. Sie könnten für diesen Fall ein Rückkaufrecht vereinbaren. Das Rückkaufrecht ist vom Vorkaufsrecht zu unterscheiden. Im Rückkaufrecht können bestimmte Bedingungen vereinbart werden, unter denen dieses (Rückkauf-) Recht ausgeübt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.