Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Grundsätzlich ist es so, dass in jedem Vertragsverhältnis eine Haftung für Pflichtverletzungen besteht. Dies gilt grds. auch dann, wenn, wie hier, durch eine pflichtwidrige Verhaltensweise bei der ursprünglichen Untersuchung entsprechende Verletzungen, wie Sie sie geschildert haben, übersehen wurden. Durch diese Behandlung wurden Sie auch geschädigt, da se andernfalls den betreffenden Vertrag nicht abgeschlossen hätten.
Ihre Aussichten sind gut, soweit sie die oben genannte Prämisse tatsächlich beweisen können.
Regelmäßige Folge ist daher, dass Sie Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verlangen können, hier also den vollen Vermögensnachteil, der Ihnen durch das kranke, „unbrauchbare“ Pferd entstanden ist (regelmäßig ist das der Kaufpreis).
Mehr lässt sich dazu im Rahmen der summarischen Prüfung dazu leider nicht sagen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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