Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
auch wenn das Verhalten des Verkäufers recht rüde ist, sind Ihre rechtlichen Aussichten m.E. nicht die Besten.
Zunächst einmal gilt aber auch beim Pferdekauf ein Rücktritts-, daneben zB im Fall der Drohung auch ein Anfechtungsrecht.
Etwas anderes würde hier zunächst dann gelten, wenn Sie einen Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag vereinbart hätten. Sie schreiben jedoch, es sei ein ungünstige Gewährleistungsregelung, so daß ich hiervon nicht ausgehe. Allerdings ist nicht die Beschaffenheit des Pferdes das Problem, sondern die Modalitäten der Tieruntersuchung (große oder kleine), so daß Sie mit einem Rücktritt nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften nicht recht weiterkommen.
Die zweite Möglichkeit wäre die einer Anfechtung. Der Verkäufer würde allerdings nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder widerrechtlicher Drohung haften (§§ 1119
, 123 BGB
). Ersteres ist offensichtlich ausgeschlossenen, eine widerrechtliche Drohung setzt leider auch etwas mehr voraus als die recht rüden Verkaufspraktiken der Gegenseite, so daß hier leider auch keine rechtliche Lösungsmöglichkeit besteht.
Deshalb sind Sie prinzipiell zur Abnahme verpflichtet.
Alternativ kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und einen sog. Deckungsverauf vornehmen, dh, den evt. Mindererlös als Schadensposition Ihnen gegenüber geltend machen.
Dies ist aber nur die grobe Rechtslage. Ganz so negativ ist die rechtliche Situation in Ihrem Einzelfall nicht. Denn natürlich ist auch der Verkäufer an gewissen Formalien und Zeitabläufe gebunden. Nach 24 Stunden, wie Sie schrieben, besteht noch kein Schadensersatzanspruch. Der Verkäufer müßte Ihnen eine verbindliche Frist zur Abnahme setzen, nach deren Ablauf vom Kaufvertrag unzweideutig zurücktreten und könnte dann den Deckungsverkauf vornehmen. Daneben könnte er die –aber gewiß nicht so hohen- Stallkosten u.ä. als Schadensposition umlegen, ersparte Aufwendung gehen wiederum zu Lasten des Verkäufers.
M.E. sollten Sie angesichts dieser Rechtslage möglichst schnell die kleine Ankaufuntersuchung durchführen, vielleicht ist mit dem Pferd alles i.O. und Sie kommen dann wirtschaftlich gesehen noch gut aus der Sache heraus.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
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E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Diese Antwort ist vom 11.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die schnelle Antwort. Unter diesen Vorraussetzungen möchten wir das Pferd bei diesem Händler nicht mehr kaufen da er uns mit dem eigenen Tierarzt nicht kommen lässt und wir seinem nicht trauen.Was sollen wir jetzt tun abwarten oder ihm einen Abschlag zahlen um aus der Sache rauszukommen?
Sie sollten versuchen, wirtschaftlich günstig möglich schnell aus der Sache rauszukommen. Bieten Sie dem Verkäufer deswegen schriftlich an, wegen der Dissonanzen um die Tieruntersuchung bei Aufrechterhaltung Ihrer Rechtsposition den Kaufvertrag im beidseitigen Einvernehmen aufzulösen und als Aufwandsentschädigung einen -geringen!- Abstand zu zahlen. Am Besten wäre, Sie überweisen das Geld dann gleich, weil der Verkäufer dann auch sieht, daß er so am schnellsten und wirtschaflich günstigsten die Sache erledigt.