Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Pferdeeinstellvertrag, der selbstverständlich auch mündlich geschlossen werden kann, wofür in Ihrem Fall schon allein das Einstellen des Pferdes zum Jahreswechsel 2013 spricht , ist im BGB nicht geregelt.
Er enthält Elemente verschiedener Vertragsarten:
a) mietrechtliche Elemente, durch die Gestellung einer Einstellbox
b) kaufrechtliche Elemente, wenn zusätzlich vom Stallinhaber Futter, Heu und Einstreu zur Verfügung gestellt werden
und letzlich
c) dienstrechtliche Elemente, wenn gefüttert, gemistet und eingestreut wird
Je nachdem, welches Element überwiegt, erfolgt die rechtliche Zuordnung des Vertrages.
Überwiegt das mietvertragliche Element, also die Gestellung der Einstellbox und das andere, wie die Versorgung des Pferdes mit Futter, Heu etc. wird vom Pferdeinhaber selbst in die Hand genommen, dann ist der Pferdeinstellvertrag als Mietvertrag zu werten.
Die Feststellung, welches Vertragselement überwiegt, ist deswegen wichtig, wenn es wie in Ihrem Fall, zu Schwierigkeiten mit dem Stallinhaber kommt.
Überwiegt das mietvertragliche Element, dann kann ordentlich, wenn keine anderweite vertragliche Vereinbarung besteht, nur binnen einer Frist von drei Monaten gem. § 573 c BGB
gekündigt werden und zwar spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats.
Wird jedoch noch Futter , Heu etc., also die Versorgung des Pferdes vom Vertrag mitumfasst,
dann kommt zu dem mietvertraglichen Element der Zurverfügungstellung der Box ein dienstrechtlicher Aspekt durch die zusätzlich erbrachten Leistungen und ein kaufrechtlicher hinsichtlich des verfütterten und eingestreuten Materials hinzu.
Die Rechtsprechung ( OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2006, AZ: 13 U 138/05
) vertritt die Auffassung, dass bei Verträgen, die nicht nur die Anmietung einer Box, sondern auch die Pflege und Versorgung des Pferdes mitumfasst, ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag vorliegt.
Dies hat zur Folge, dass ohne vertragliche Regelungen keine Kündigungsfristen bestehen und jederzeit vom Stallinhaber gekündigt werden kann.
Können Sie anhand von Zeugen beweisen, dass Ihnen der Stallinhaber zugesichert hat, dass Ihr Pferd im Stall so lange bleiben kann, wie es will, dann hat der Stallinhaber auf eine ordentliche Kündigung des Vertrages verzichtet und die Lösung des Vertragsverhältnisses in Ihre Hände durch Kündigung gelegt.Dies wäre dann die vertragliche Kündigungsregelung, die Sie allerdings zu beweisen hätten.
Das Zustandegekommen eines Pferdeinstellvertrages wird allein und zwar konkludent dadurch bewiesen, indem Ihr Pferd zum Jahreswechsel in dem Pensionsstall untergestellt wurde.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
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Mein Stallbetreiber stellt das Einstreu, das Heu und das Kraftfutter zur Verfügung. Außerdem wird vom Stall zweimal am Tag gefüttert. Ich miste, streue ein und stelle die Futterrationen ( Stopfen der Heunetze, Füllen der Kraftfutterdosen) zusammen.Es liegt also ein entgeltlicher Verwahrvertrag vor! Wenn ich bis zum 15.01.2013 keinen Stall gefunden habe, stehe ich mit meinem Pferd auf der Straße?
Mein Stallbetreiber stellt das Einstreu, das Heu und das Kraftfutter zur Verfügung. Außerdem wird vom Stall zweimal am Tag gefüttert. Ich miste, streue ein und stelle die Futterrationen ( Stopfen der Heunetze, Füllen der Kraftfutterdosen) zusammen.Es liegt also ein entgeltlicher Verwahrvertrag vor! Wenn ich bis zum 15.02.2013 keinen Stall gefunden habe, stehe ich mit meinem Pferd auf der Straße?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die vertragliche Kündigungsregelung, dass Sie mit Ihrem Pferd im Stall so lange bleiben können, wie Sie wollen, durch Zeugen beweisen können, wenn also bei dem Gespräch mit dem Stallbesitzer auf Ihrer Seite ein Zeuge dabei war, dann ist durch diese Vereinbarung die Kündigung des Einstellvertrages auf Seiten des Stallbesitzer ausgeschlossen.
Können Sie jedoch diese Vereinbarung nicht beweisen, dann kann der Stallbesitzer jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 696 Satz 1 BGB
kündigen.
Dort heißt es wörtlich: „ Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Verwahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen."
Rücknahme der hinterlegten Sache ( Pferd) bedeutet Kündigung des Vertrages. Die Rechtsprechung geht bei einem Einstellungsvertrag mit Versorgung des Pferdes von einem Verwahrvertrag gem. §§ 688 ff. BGB
aus. Soweit im Einzelfall keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Stallbesitzer jederzeit kündigen.
Somit müssten Sie, falls Sie die Kündigungsregelung nicht beweisen können, leider in der Tat für eine anderweitige Unterbringung des Pferdes bis zum 15.02.2013 Sorge tragen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die vertragliche Kündigungsregelung, dass Sie mit Ihrem Pferd im Stall so lange bleiben können, wie Sie wollen, durch Zeugen beweisen können, wenn also bei dem Gespräch mit dem Stallbesitzer auf Ihrer Seite ein Zeuge dabei war, dann ist durch diese Vereinbarung die Kündigung des Einstellvertrages auf Seiten des Stallbesitzer ausgeschlossen.
Können Sie jedoch diese Vereinbarung nicht beweisen, dann kann der Stallbesitzer jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 696 Satz 1 BGB
kündigen.
Dort heißt es wörtlich: „ Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Verwahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen."
Rücknahme der hinterlegten Sache ( Pferd) bedeutet Kündigung des Vertrages. Die Rechtsprechung geht bei einem Einstellungsvertrag mit Versorgung des Pferdes von einem Verwahrvertrag gem. §§ 688 ff. BGB
aus. Soweit im Einzelfall keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Stallbesitzer jederzeit kündigen.
Somit müssten Sie, falls Sie die Kündigungsregelung nicht beweisen können, leider in der Tat für eine anderweitige Unterbringung des Pferdes bis zum 15.02.2013 Sorge tragen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt