Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Vertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie individuell einen Mietvertrag für eine Pferdebox geschlossen. In diesem haben Sie, wie Sie sagen, eine Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vereinbart, wobei darauf zu achten ist, dass acht Wochen nicht zwei Monate sind.
In Betracht kommt mangels anderer vorhandener Vereinbarung grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
.
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Wenn keine Anpassung verlangt werden kann, tritt an diese Stelle bei Dauerschuldverhältnisses die Kündigung. Ein Mietvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Der Tod des Pferdes dürfte der wesentliche Umstand sein, der sich nunmehr verändert hat. Es dürfte für beide Parteien erkennbar gewesen sein, dass diese Pferdebox deswegen angemietet wird, weil logischerweise ein Pferd dort untergebracht werden soll. Insbesondere waren im Vertrag Futter und Stroh inbegriffen, so dass auch für den Vermieter erkennbar war, dass die reine Anmietung der Box auch sicherlich nicht anderweitig verwendet werden sollte, als für die Unterstellung des Pferdes. Beiden Parteien muss klar gewesen sein, wenn ein Pferd nicht vorhanden gewesen wäre, dass die Box auch nicht angemietet worden wäre.
Allerdings weise ich darauf hin, dass die Rechtsprechung in diesem Fall nicht eindeutig ist. Ein Prozessrisiko würde in diesem Fall also bestehen. Sie können versuchen, den Vertrag sofort wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen und abwarten, wie der Vermieter reagiert. Vielleicht akzeptiert er diese Ausführungen .
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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