Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Welche Möglichkeiten haben deren Gläubiger im Hinblick auf eine Vollstreckung in meinen Räumlichkeiten. "
Die gleichen, die sie hätten, wenn Ihre Freundin eine eigene Wohnung allein bewohnen würde. Durch die behördliche Meldung ist Ihre Wohnadresse nun bei Ihnen. Gängiges Mittel zur Vollstreckung ist die Beauftragung des Gerichtsvollziehers. Dieser sucht dann die Schuldnerin an Ihrer Meldeadresse auf, um Wertgegenstände zu pfänden.
Ansonsten könnte sich ein Schuldner allein durch das Zusammenziehen mit einer weiteren Person der Vollstreckung entziehen.
Der Titel der Gläubiger richtet sich jedoch allein gegen Ihre Freundin, sodass die Gläubiger auf Ihr Eigentum grundsätzlich keinen Zugriff haben.
Problematisch könnte hier nur werden, wenn der Gerichtsvollzieher (GV) im Rahmen der Pfändung dennoch auf Ihre Sachen zugreifen möchte, weil es nach § 808 I ZPO
nicht auf das Eigentum, sondern auf den Gewahrsam ankommt. Hintergrund ist der, dass dem GV eine Prüfung der Eigentumslage in der Regel nicht ohne weiteres möglich ist. Er vermutet dann einfach, dass die zu pfändende Sache der Schuldnerin gehört und schreitet zur Pfändung.
Diese Problematik läuft unter den Stichworten "Pfändung in schuldnerfremde Sachen" und "Drittwiderspruchsklage".
Das wäre dann für Sie höchst lästig und nervenaufreibend.
Aus diesem Grund sollten Sie mit Ihrer Freundin die Eigentumsverhältnisse vorab vertraglich regeln (Untermietvertrag, eingebrachte Sachen, etc), um dem GV im Falle der Pfändung alles hieb- und stichfest nachweisen zu können.
Frage 2:
"Muss ich einen Gerichtsvollzieher in meine Wohnung lassen?"
Sie müssen nicht. Der GV wird sich dann aber in der Folge zwangsweise Zutritt verschaffen, was mit unnötigen Kosten und Ärger für Sie verbunden wäre. Also sollten Sie den GV tunlichst einlassen, wenn er sich ankündigt.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Raphael Fork
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sie haben mir soeben statt einer kostenlosen Nachfrage eine Direktanfrage geschrieben. Zur Vermeidung von weiteren Kosten lehne ich diese Anfrage gleich ab und beantworte Ihre Frage dann hier.
Folgendes haben Sie mir geschrieben:
"Sehr geehrter Herr RA Fork,
danke für Ihre Antwort auf meine Frage zur Pfändungsthematik.
Ich muss hier aber nochmals nachhaken.
Ein Untermietverhältnis besteht ja nicht, zum einen handelt es sich um eine Eigentumswohnun, zum anderen bewohnt meine Freundin natürlich kostenfrei - ohne Mietzins - bei mir. Sie hat auch keinen eigenen Raum.
Da ich bereits seit Jahren wohne, meine Freundin hier aber erst seit knapp 3 Monaten gemeldet ist, dürfte eine Pfändung in meine, also die schuldnerfremden Sachen, doch höchst schikanös sein. Selbst bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt doch m.W. die (Mit-) eigentumsvermutung der ehelichen Zugewinngemeinschaft nicht.
Natürlich ist er mir möglich, meine Eigentumsverhältnisse über kaufmännische Belege (viel Arbeit!) darzulegen. Wie aber besteht vorab eine effktive Möglichkeit, dass ein schikanöser Vollstreckungsbeamter mich in Ruhe lässt - auch wenn ich ihn offenbar schon hinein lassen muss?
Wäre eine Art prvatrechtlicher Alleingewahrsamerklärung ein Option,
wenn der GV schon bei seiner Sichtung schon nicht die wahren Eigentumsverhältnisse nachprüfen muss?"
Ein Untermietverhältnis besteht ja nur zwischen Ihnen und Ihrer Freundin. Sie können dort regeln, dass mietfrei ist und Sie die in Ihrem Eigentum stehenden Dinge mitbenutzen darf.
Auf das Eigentum kommt es bei einer Pfändung dem GV gar nicht an. Es zählt lediglich das Gewahrsam als tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Sachen. Dieses hat grundsätzlich auch Ihre Freundin über in Ihrem Eigentum stehende Sachen. Da Sie durchaus damit rechnen muss, dass sie vom GV ausgesucht wird, müssen Sie im Vorfeld alles dafür tun, damit Sie bei einer Pfändung keine Nachteile erleiden.
Ihr Ziel muss es daher sein, dem GV klar zu machen, dass es in Ihrer Wohnung nichts zu pfänden gibt, weil die Schuldnerin keine pfändbaren Gegenstände mitgebracht hat und der Rest in der Wohnung Ihnen gehört. Dazu kann eine Alleingewahrsamerklärung allerdings nichts beitragen, weil Ihre freundin ja nun einmal rein tatsächlich gewahrsam an den Sachen hat.
Im Prinzip könnte schon eine Erklärung Ihrer Freundin ausreichend sein, welche Dinge sie mit in Ihre Wohnung eingebracht hat.
Da sich der GV vor einer Pfändung in aller Regel schriftlich ankündigt, sollten Sie dann Kontakt mit Ihm aufnehmen und Ihm die Sachlage schildern und durch Unterlagen/Erklärungen nachweisen.
Dann besteht durchaus die Möglichkeit, dass er gar nicht mehr in Ihrer Wohnung erscheint, weil eine Pfändung ohnehin ins Leere ginge.