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Pfändungsfreigrenze - Ist mein Mann mir dann unterhaltsverpflichtet, also zähle ich als unterhaltsbe

| 21. Mai 2012 21:37 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich möchte einen Mann heiraten, der in der Wohlverhaltensperiode seiner privaten Insolvenz ist!
Er würde nach Änderung der Lohnsteuerklasse von I nach III ca. 1415 € verdienen
Ich habe lediglich einen Job, der geringfügig bezahlt wird (monatlich zwischen 100-400 €)!

Ist mein Mann mir dann unterhaltsverpflichtet, also zähle ich als unterhaltberechtigte Person ??? Weitere Unterhaltsberechtigte gibt es nicht!
Vielen Dank für Ihre Mühe

22. Mai 2012 | 00:00

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:


Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850 c Abs. 4 ZPO ).

Lebt die unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen - wie in Ihrem Fall - im Haushalt des Schuldners, wird nach der Rechtsprechung im Ausgangspunkt auf die sozialrechtlichen Regelbedarfssätze abgestellt. Weiterhin gewährt der BGH dem Schuldner ein Besserstellungszuschlag von 30-50 % (vgl. BGH NJW-RR 05, 1239 , 1240). Bislang wurden für eine volljährige Person 90 % der Regelleistung nach § 20 II 1 SGB II von 374 € angesetzt, also 336,60 € . Unter Angleichung an die Regelbedarfsverordnung vom 20.10.11 wird von einem monatlichen Regelbedarf eines Volljährigen erwerbsfähigen Partners von 299 € ausgegangen werden müssen. Auf diesen Betrag ist der Besserstellungszuschlag von zumindest 30 % zu gewähren. Zusätzlich sind die kopfanteiligen Kosten der angemessenen Warmmiete gem § 22 I 1 SGB II sowie ein Mehrbedarf gem § 21 SGB II berücksichtigen, so dass ein pauschaler Unterhaltsbedarf nicht bestimmt werden kann. - Übersteigen die eigenen Einkünfte des Angehörigen seinen Unterhaltsbedarf, ist die Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens grds. nicht zu berücksichtigen. Decken die eigenen Einkünfte nur teilweise den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, dann beibt diese Person bei der Bestimmung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners teilweise unberücksichtigt. Da vertreten wird, als Schwellenwert auf die Höhe der Freibeträge nach § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO abzustellen und mithin von einem Grenzwert von 387,22 € monatlich bei einer Unterhaltspflicht ausgegangen wird, wird Ihr Einkommen voraussichtlich nicht zur Nichtberücksichtigung einer Unterhaltspflicht führen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2012 | 00:18

Vielen Dank für ihre Antwort! Da ich Schwierigkeiten mit dem Amtsdeutsch habe frage ich nach:
heißt - nicht zur Nichtberücksichtigung einer Unterhaltspflicht führen - daß ich vorraussichtlich als unterhaltsberechtigt gelten werde?
Also ums ganz deutlich zu fragen: heißt das, das ich vorraussichtlich als unterhaltsberechtigt gelten werde und mein zukünftiger dadurch (vorraussichtlich) eine höhere Pfändungsfreigrenze
bekommt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2012 | 00:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben meine Antwort richtig verstanden. Bei Ihrem Einkommen zwischen 100 € bis 400 € werden Sie aller Voraussicht nach bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Ihres künftigen Ehemannes als unterhaltsberechtigte Person voll berücksichtigt werden mit der Folge, dass sein Einkommen bis 1419,99 € pfändungsfrei sein wird.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Bewertung des Fragestellers 22. Mai 2012 | 00:39

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Obwohl alles nur vorraussichtlich ist, bin ich sehr zufrieden! Die Antwort war für mich erst mißverständlich aber auf meine Nachfrage bekam ich dann eine sehr verständliche Antwort! Die Antwort war sehr ausführlich, kompetent und die Anwältin ist weiter zu empfehlen

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Mai 2012
4,6/5,0

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